Kläger in dem Verfahren ist der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das mit einem Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden sowie einem Milchviehstall bebaut ist, so das Gericht zum Sachverhalt. Ende 2012 begehrte er eine Befreiung von der Überlassungspflicht für häusliches Abwasser beziehungsweise Klärschlamm. Nach Absprache mit der unteren Wasserbehörde sei es möglich, den Klärschlamm auf die von ihm bewirtschafteten Ackerflächen, die auf dem Gebiet der Nachbargemeinde und außerhalb der Wasserschutzzone liegen, selbst auszubringen, brachte der Eigentümer vor.
Bislang werde das häusliche Abwasser über eine Kleinkläranlage gereinigt. Der anfallende Klärschlamm ist nach der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (EGrEntwS) der Gemeinde zu überlassen. Darauf verwies die Stadt in ihrer Ablehnung des Bescheides. Sie habe diese ortsrechtliche Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls, der Schadlosigkeit der Abwasserbeseitigung, aus haftungsrechtlichen Risiken und dem Grundsatz der Gleichbehandlung bewusst gewählt. Es sei nicht überzeugend begründbar, häusliches Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben anders zu behandeln als häusliches Abwasser aus anderen Privathaushalten, argumentierte die Stadt. Eine Befreiung nach der EGrEntwS komme nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Das in dem landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Abwasser, das in einer Güllegrube gesammelt und zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen genutzt werde, unterliege dagegen nicht der Überlassungspflicht an die Stadt.
Darauf entgegnete der Eigentümer, es liege eine andere Situation vor als bei Privathaushalten, denen keine landwirtschaftlich genutzten Ausbringungsflächen zur Verfügung stünden. Es gebe in der Gegend auch nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, die zudem häufig räumlich getrennt von der verdichteten Wohnbebauung seien. Außerhalb der Wohnbebauung angesiedelte Betriebe seien häufig nicht an das Kanalnetz angeschlossen, so dass die Entwässerung über Dreikammer-Systeme erfolge, mit dem das häusliche Abwässer bereits vorgeklärt werde. Bei den verbleibenden Klärschlammabfällen sei die Aufbringung nach den Anforderungen des LWG NRW, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Düngeverordnung im Einzelnen geregelt. Risiken für die Allgemeinwohlverträglichkeit und Schadlosigkeit der Abwasserbeseitigung bestünden daher nicht. Eine Gleichbehandlung mit häuslichen Abwässern von Privathaushalten sei für landwirtschaftliche Betriebe nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Eigentümers nicht gefolgt. Dieser habe keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Befreiung erteilt wird, heißt es in dem Urteil. Die Stadt habe von der Ermächtigungsregelung im Landeswassergesetz Gebrauch gemacht und für das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben sowie insbesondere für den dort anfallenden Klärschlamm jeweils durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang bestimmt. Diese Ermessensentscheidung halte der gerichtlichen Prüfung stand. Der Rat der Stadt habe deutlich gemacht, dass grundsätzlich jeder Landwirt, sein häuslich anfallendes Abwasser, insbesondere aber auch den anfallenden Klärschlamm, der Stadt zur Entsorgung überlassen solle.
Zu Recht habe die Stadt daher vom Kläger die Darlegung von Besonderheiten des Einzelfalls gegenüber anderen Landwirten gefordert. Die vom Kläger geltend gemachten Aspekte beträfen aber auch andere Landwirte. Soweit gegenüber Privathaushalten eine für Landwirte günstigere Entsorgungssituation vorliege, rechtfertige dies noch nicht die Annahme eines Einzelfalls, da derartige Unterschiede für nahezu alle Landwirte gelten, heißt es in dem Urteil.
Soweit der Eigentümer geltend gemacht habe, sein ehemaliger Aussiedlerhof liege - anders als andere landwirtschaftliche Betriebe - weitab der Wohnbebauung, vermag dies nach Auffassung des Gerichts auch angesichts der Tatsache, dass sein Hof lediglich 1,5 Kilometer vom Ortskern entfernt sei, nicht zu überzeugen. Intensive Landwirtschaft oder die Haltung einer größeren Anzahl von Milchkühen sei aber innerhalb der historischen Ortslagen kaum möglich, führt das Gericht aus.
Auch abgesehen davon ist die Bewertung der Stadt dem Urteil zufolge nicht zu beanstanden, wonach aufgrund allgemeiner Risiken bei der Vermischung von häuslichem Abwasser und Vieh-Gülle eine Befreiung eher nicht zu erteilen sei, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Zudem sei der Eigentümer aus betrieblichen Gründen kaum auf die Befreiung angewiesen. Denn aufgrund der Haltung von circa 160 Rindern falle der Klärschlamm aus dem Vier-Personen-Haushalt unter Düngeaspekten kaum ins Gewicht, stellt das Verwaltungsgericht fest.