BVerwG: Auch kleinere Investitionen können mit Abwasserabgabe verrechnet werden


Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.:  BVerwG 7 C 12.12 vom 21.11.2013). Mit dem Urteil hat das BVerwG die auch vom Bund unterstützte Revision des Landes Baden-Württemberg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az: VGH 2 S 268/11 vom 06.03.2012; EUWID 17/2012) zurückgewiesen. Der Abwasserverband Radolfzeller Aach muss damit für das Jahr 2006 keine Abwasserabgabe entrichten, da seine Abgabeschuld nach dem Abwasserabgabegesetz (AbwAG) mit den von ihm getätigten Investitionen zur Verbesserung des Kanalisationssystems verrechnet werden muss.

 Die von dem Verband getätigten Investitionen sieht das Bundesverwaltungsgericht als Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen an. Die erweiterten Anlagen führten Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zu, die den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sei. Die Verrechnung setze nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und damit eine vorhandene Einleitung aufgegeben wird.