Die Gemeinde teilte dem Eigentümer im Februar 2013 mit, dass im Rahmen einer Nachkontrolle stichprobenartig die derzeit bestehenden Versiegelungen mit den Daten vom April 2004 überprüft werden sollten. Wie das Veraltungsgericht in dem Beschluss ausführt, hatte die Gemeinde im Jahr 2005 die gesplittete Abwassergebühr eingeführt; Basis für die zugrunde gelegten versiegelten Flächen waren Bilder, die bei einem Überflug des Gemeindegebiets im April 2004 angefertigt worden waren.
Nachdem der Eigentümer eine Ortsbesichtigung abgelehnt hatte, teilte ihm die Gemeinde mit, dass bei einer Inaugenscheinnahme vom öffentlichen Gehweg aus festgestellt worden sei, dass zwei weitere Flächen des Grundstücks versiegelt seien. Auf dieser Grundlage setzte die Gemeinde im Juni 2013 die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013 unter Einbeziehung dieser Flächen neu fest. Demnach war noch ein Betrag von 179,74 Euro zu bezahlen. Mit den ursprünglichen Bescheiden war für das Jahr 2009 eine die Niederschlagswassergebühr von 212 Euro und für die Jahre 2010 bis 2013 von jeweils 217 Euro festgesetzt worden. Bemessungsgrundlage war eine Fläche von 259 Kubikmetern.
Der Eigentümer erklärte, die Flächen hätten sich seit 2004 nicht verändert. Er äußerte die Ansicht, dass die Abgabenbescheide ab 2009 endgültig ergangen seien und für eine Erhöhung der Veranlagung jede tatsächliche Grundlage fehle. Nachdem die Gemeinde seinen Widerspruch abgewiesen hatte, wandte sich der Eigentümer mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Dem Gericht zufolge ist der Gebührenbescheid aus dem Juni 2013 nicht zu beanstanden. Wenn die Gemeinde anlässlich einer Inaugenscheinnahme feststellt, dass bisher nicht berücksichtigte Flächen ebenfalls gebührenrelevant sind, bestehe Anlass zur Nacherhebung im Rahmen der Festsetzungsverjährung, heißt es in dem Beschluss. Wie der Eigentümer selbst mitgeteilt habe, habe sich an den beiden Flächen nichts geändert, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie seit Beginn der gesplitteten Abwassergebühr fälschlicherweise nicht mit berechnet worden seien.
Durch die Tatsache, dass der Antragsteller auch für den hier streitigen Zeitraum bereits mit früheren, bestandskräftigen Bescheiden zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wurde, wird der angefochtenen Bescheid dem Gericht zufolge nicht rechtswidrig. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sei es möglich, dass eine Nacherhebung, die sich zum Nachteil des Eigentümers auswirkt, erhoben wird. Denn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zähle eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht zu den Einschränkungen, die im Hinblick auf die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten bestehen. Die Existenz der ursprünglichen Bescheide spräche nicht dagegen, dass der volle zustehende Gebührenanspruch im Wege der Nacherhebung ausgeschöpft werden kann, heißt es in dem Beschluss.