Die Stadtentwässerung Dresden GmbH hatte mit einem Bescheid einen Aufwandersatz für die Herstellung eines Schmutzwasseranschlusskanals festgesetzt, so das Gericht zum Sachverhalt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die GmbH dazu nicht befugt. Vielmehr hätte der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden als zuständige Behörde den Bescheid erlassen müssen. Da der Eigenbetrieb auf den Widerspruch des Klägers hin einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, war der Fehler im vorliegenden Fall aber behoben worden. Eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (Az.: 2 K 201/09 vom 16.02.2010) hat der OVG deshalb aufgehoben.
Dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zufolge bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, wenn eine GmbH als privater Geschäftsbesorger mit dem Erlass von Bescheiden beauftragt werden solle. Eine gesetzliche Grundlage, die den Erlass von Bescheiden über die Festsetzung eines Aufwandsersatzes für die Herstellung einen Schmutzwasseranschlusskanals erlaubt, gebe es im Freistaat Sachsen nicht. Eine Behörde verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass von Festsetzungsbescheiden beauftrage, heißt es in dem Urteil weiter. Zulässig seien lediglich vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten von privaten Geschäftsbesorgern im Rahmen einer Verwaltungshilfe. Die Grenze der Verwaltungs- und Erfüllungshilfe sei hingegen überschritten, wenn der Helfer – wie hier die Stadtentwässerung Dresden GmbH – eigenständig und umfassend den Bescheiderlass übernehme. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
In Dresden nimmt der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden die kommunale Verantwortung für die Ableitung und Reinigung des Abwassers wahr. Die Stadtentwässerung Dresden GmbH ist damit beauftragt, die technischen und kaufmännischen Aufgaben zu erfüllen.