Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Klage der Emschergenossenschaft gegen die Stadt Duisburg abgewiesen, sagte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts gegenüber EUWID.
Die Stadt hatte der Emschergenossenschaft aufgegeben, die Menge von rund 75.000 Kubikmeter Klärschlamm auszuheben und zu entsorgen. Die Emschergenossenschaft wollte dagegen den zu einem Hügel aufgetürmten Schlamm als Landschaftsbauwerk in ein Wohn- und Freizeitumfeld integrieren.
Die Errichtung eines haldenartigen Landschaftsbauwerks auf dem ehemaligen Kläranlagengelände stellt nach Auffassung des Gerichts aber keine abfallrechtlich ordnungsgemäße Entsorgung dar, sondern im Ergebnis eine Umgehung der abfallrechtlichen Deponievorgaben. Anzuwenden sei hier das Abfallrecht und nicht das Wasserrecht. Denn die Entwässerung als Teil der Abwasserbeseitigung sei bereits im Jahr 1984 abgeschlossen gewesen, als die Deponie stillgelegt wurde. Das Material sei in den Jahren von 1972 bis 1984 auf die Schlammplätze aufgebracht worden. Auch eine Anwendung des Bodenschutzrechts komme nicht in Betracht, denn der Klärschlamm sei als bewegliche Masse nicht Teil des gewachsenen Bodens geworden.
Der Streitwert beträgt den Angaben zufolge 7,175 Millionen Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht ist den Angaben zufolge zulässig.