BGH: Land haftet für von Autobahn ausgehenden Überschwemmungsschaden



Mit dem Urteil hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (11 U 198/10 vom 13.03.2013) zurückgewiesen. Der Kläger ist Eigentümer eines in der Nähe der Bundesautobahn A 46 in einem Baugebiet in Arnsberg gelegenen Hausgrundstücks, so das Gericht zum Sachverhalt. In der Nähe des Grundstücks verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Durch diesen Graben fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets vollzieht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von circa 90 Grad. Die erste Krümmung befindet sich in der Nähe des Grundstücks des Klägers.

Bei einem Regen am 9. August 2007, bei dem es in einer Stärke regnete, die seltener als alle 100 Jahre vorkommt, wurde das Grundstück durch das Wasser des Ableitungsgrabens überschwemmt. Zwei dort abgestellte Pkw des klagenden Eigentümers liefen mit schlammigem Wasser voll, wodurch sie wirtschaftlich wertlos wurden. Der Eigentümer verlangte deshalb vom Land Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von circa 7.100 Euro. Nach seiner Auffassung haftet das Land, weil es den Abwassergraben zu gering dimensioniert habe.

Der BGH hat den Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers bestätigt. Das Land Nordrhein-Westfalen sei für den Abschnitt der Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinne, sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören. Die Amtspflicht, die Bundesstraße einschließlich der zur Straße gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränke sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Vielmehr sei auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen.