Beschluss des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: 3 S 1525/13 vom 19.11.2013), mit dem die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Eigentümers gegen eine wasserrechtliche Verfügung der zuständigen Behörde abgewiesen, mit der er dazu verpflichtet worden war, die Durchleitung des Schmutzwassers von einem Nachbargrundstück durch sein Privatstraßengrundstück zu dulden (Az.: 3 K 1904/11 vom 17. Juni 2013). Wie der VGH erläutert, wird das auf dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Nachbargrundstück anfallende Abwasser derzeit über eine Klärgrube in den Rhein abgeleitet.
Ursprünglich erfolgte diese Ableitung im Rahmen der Werksentwässerung einer Firma, weil die zwölf Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Werkswohnungen genutzt worden waren. Nachdem diese Nutzung beendet und das Grundstück verkauft worden war, wurde für eine Übergangszeit bis zum Ende 2008 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das über die Klärgrube vorgeklärte häusliche Schmutzwasser weiterhin über die Werkskanalisation in den Rhein abzuleiten. Danach sollte das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Das Grundstück der Nachbarn grenzt an die Privatstraße des klagenden Eigentümers.
Auf Antrag der Nachbarn wurde der Eigentümer von der Gemeinde dazu verpflichtet, gegen Entschädigung die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer Abwasserleitung von dem Nachbargrundstück über sein Straßengrundstück zu dulden. Das Verwaltungsgericht ging von der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung aus.
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Der klagende Eigentümer habe eine gütliche Einigung darüber, wie die Abwasserleitung der Nachbarn durch sein Straßengrundstück verlegt wird, abgelehnt. Dass er von den Nachbarn mehrfach erfolglos darum gebeten worden sei, dieser Verlegung zuzustimmen, habe er auch selbst nicht in Abrede gestellt, heißt es in dem Beschluss des VGH. Der VGH betont, dass es im behandelten Fall um Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse gehe, nämlich darum, weitere unerlaubte und damit zumindest ordnungswidrige Abwassereinleitungen in den Rhein zu verhindern. Dabei handle es sich um Schmutzwasser aus immerhin zwölf Wohnungen, das derzeit nur vorgeklärt und damit wohl auch nicht den materiellen Vorgaben des WHG entsprechend in den Rhein eingeleitet werde. Demgegenüber wiegen die Nachteile für den Eigentümer dem VGH zufolge gering, da die Durchleitung ein Straßengrundstück betreffe, das zur Aufnahme von Rohrleitungen bestimmt sei, nur wenige Quadratmeter dieses Grundstücks beanspruche und seine Nutzung nicht beeinträchtige.