Erftverband kann 26 Regenbecken der Stadt Erftstadt übernehmen


Die Regelung des Paragraphen 54 des Landeswassergesetzes, der zufolge ein Abwasserverband in seinem eines Abwasserverbandes in seinem Gebiet für die Abwasserbeseitigungspflicht zuständig ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist damit rechtsverbindlich, heißt es in dem Beschluss.

Die Stadt, die Mitglied des Erftverbandes ist, hatte 2008 gegen den Übernahmebescheid des Verbandes über die Regenbecken geklagt, so der VGH zum Sachverhalt. Der Entzug der Aufgabe der Abwasserbe­seitigung nach der Regelung des LWG sei als willkürlich und wegen der bei den Ge­meinden bleibenden übrigen Aufgaben der Abwasserbeseitigung als kontra­produktiv sowie nachteilig für die sachgerechte Erfüllung der Gesamtaufgabe der Abwasserbe­seitigung anzusehen, argumentierte die Stadt. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab.

Auch dem OVG zufolge bestehen keine Zweifel daran, dass die Regelung LWG über die Abwasserbeseitigungspflicht eines Abwasserverbandes in seinem Gebiet nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

Das Oberverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen 1990 mit einem Urteil auf Verfassungsbeschwerden von kreisangehörigen Städten und Gemeinden aus dem Bereich des Verbandes entschieden hat, dass die Regelung des LWG mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht vereinbar ist (Az.: VerfGH 2/90 vom 17.12.1990). Der Aufgabenentzug beruht dem Verfassungsgerichtshof zufolge auf hinreichend gewichtigen überörtlichen Interessen und stelle ein vertretbares organisatorisches Mittel dar, um die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung als Teil der Gesamtmaßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung sachgerecht umzusetzen. 

Dem OVG zufolge sind seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs keine tat­sächlichen oder rechtlichen Veränderungen eingetreten, die die Grundlagen dieser Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen, so das OVG. Die außerordentlich hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung, die der Verfassungsgerichtshof unterstrichen habe, gelte vielmehr unverändert fort. Die Bündelung der Zuständigkeit für die Abwasserentsorgung bei den Abwasserverbänden sorge für ein hohes Maß an Verlässlichkeit.