Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil getroffen (Az.: 8 K 2080/12.GI), mit dem ein Abwasserbeitragsbescheid als formell rechtswidrig erklärt worden ist.
Nachdem ein Eigentümer Widerspruch gegen einen Abwasserbeitragsbescheid erhoben hatte, der durch die Gemeinde, vertreten durch die Betriebsleitung der Stadtwerke, festgesetzt worden war, wies die Stadt, vertreten durch den Magistrat, den Widerspruch zurück.
Der Magistrat der Stadt – in Hessen die Spitze der Stadtverwaltung - war für den Erlass des Widerspruchsbescheides aber nicht zuständig, stellt das Gericht fest. Die Erhebung von Abwasserbeiträgen sei eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, und die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides liege nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Selbstverwaltungsbehörde. Die zuständige Selbstverwaltungsbehörde sei aber in dem Fall die Betriebsleitung des Eigenbetriebs der Stadtwerke.