BGH: Eigentümer muss bei Anschluss ans Abwassernetz Baukostenzuschuss zahlen


Der klagende Abwasserentsorger, der für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung für Leipzig-Land zuständig ist, verlangte von den beklagten Grundstückseigentümern, einen Baukostenzuschuss für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem zu bezahlen sowie die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu erstatten. Grundlage dafür waren die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A), so der BGH zum Sachverhalt.

Vor dem Bau des Anschlusskanals wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer dort befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an eine Abwasserleitung der KWL in Form einer Freigefälleleitung angeschlossen, die in ein teilweise verrohrtes öffentliches Gewässer mündete. Die in der Grube der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe wurden regelmäßig durch die KWL abgepumpt.

Im Zuge der Erschließung eines benachbarten Baugebietes errichtete der Abwasserentsorger eine neue öffentliche Abwasserdruckleitung als Schmutzwasserleitung sowie öffentliche Anschlusskanäle, die ebenfalls als Druckleitungen ausgeführt waren. Teilweise vorhandene Abwasserkanäle wurden in das neue System integriert und die Anlage insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Die bereits vorhandene Freigefälleleitung wird nun ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niederschlagswasser im Trennsystem verwendet, erläutert der BGH weiter.

Ende 2008 bot der Abwasserentsorger den Eigentümern den Abschluss eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privatrechtlichen Nutzungsvertrages an. Seit Ende April 2011 nutzen die Beklagten die Abwasserentsorgungsanlage. Einen Baukostenzuschuss zu bezahlen lehnten sie aber ab. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Auffassung des Abwasserentsorgers, dass die Eigentümer für einen Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten 4.252 Euro bezahlen müssen (Az.: 9 U 1991/12 vom 28.05.2013).

Die Revision der Eigentümer vor dem BGH hat keinen Erfolg. Das OLG sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien spätestens mit dem Beginn der Abwassereinleitung der Beklagten Ende April 2011 ein wirksamer Abwasser-Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der AEB-A zustande gekommen sei, heißt es in dem Urteil. Bei den Baumaßnahmen handle es sich um einen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage. Der Begriff „Entwässerungsanlage“ sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen „Abwasseranlage“ der Abwasserbeseitigungs-Satzung (AbwS). Danach seien das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen als öffentliche Abwasseranlage definiert.