Anlass ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem vergangenen Jahr, dem zufolge der Anschluss an zentrale Kläranlage gegenüber Kleinkläranlagen das besseres System ist (Az. 20 A 1564/10 vom 12.03.2013). Kleinkläranlagen könnten durchaus als Zukunftsmodell gelten und sollten insofern auch innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile genehmigungsfähig sein, teilte der Steuerzahlerbund am Montag vergangener Woche mit.
Mit dem Beschluss des OVG war das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver, die in ihrem unbeplanten Innenbereich 167 Kleinkläranlagen genehmigen wollte, juristisch gescheitert. Angesichts des zu erwartenden demografischen Wandels sieht der Bund der Steuerzahler NRW diesen Beschluss kritisch, da eine dauerhafte gesicherte Refinanzierung der Kosten einer zentralen Kanalisation nicht gewährleistet sei.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und damit des zu erwartenden Rückgangs der Wohnbevölkerung im ländlichen Raum Westfalens sei es nicht in jedem Fall sinnvoll, das gesamte Gemeindegebiet „bis in den letzten Weiler mit einer zentralen Kanalisation auszustatten“, schreibt der Steuerzahlerbund. Hier sollte das Landeswassergesetz nach den Vorstellungen des BdSt ausdrücklich vorsehen, dass Kleinkläranlagen nicht nur außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zugelassen werden können. Das Gesetz sollte klar regeln, dass auch innerhalb von Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, individuelle Kleinkläranlagen Bestandsschutz haben beziehungsweise geplant und betrieben werden dürfen. Eine solche Änderung des Landeswassergesetzes ist aus Sicht des BdSt NRW dringend erforderlich, da eine dauerhafte gesicherte Refinanzierung der Kosten einer zentralen Kanalisation aufgrund des zu erwartenden demografischen Wandels nicht gewährleistet sei.
Das Oberverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die beabsichtigten, von der Bezirksregierung Arnsberg beanstandeten Maßnahmen hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurückblieben, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage biete. Gründe, von der Umsetzung dieses Standards abzusehen, lägen nicht vor.