Unberechtigte Abwasser-Durchleitung verletzt das Eigentumsrecht fortdauernd


Wird Grundstückseigentum durch unberechtigtes unterirdisches Durchleiten von Abwasser über eine Leitung der Gemeinde gestört, beginnt der Lauf der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs nicht, solange die Störung andauert, heißt es in dem Urteil.

In dem verhandelten Fall nutzte die beklagte Gemeinde als Betreiberin der Abwasserbeseitigung die Grundstücksparzellen des Klägers zur öffentlichen Abwasserbeseitigung, so das OVG zum Sachverhalt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte die Gemeinde dazu verurteilt, dies zu unterlassen. Insbesondere sollte sie es unterlassen, über die auf diesen Grundstücken verlaufende Verrohrung des früheren Bachlaufs des Maibachs Wasser abzuleiten.

Auch dem Oberverwaltungsgericht zufolge ist dem Argument, dass ein Unterlassungsanspruch des klagenden Eigentümers inzwischen verwirkt wäre, nicht zu folgen. Das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück stelle ein Dauerverhalten dar, mit dem das geschützte Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werde. In solchen Fällen könne die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht beginnen, solange die Störung andauert. Zudem scheide in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

Dem OVG zufolge muss es jedem Betreiber einer Abwasseranlage bewusst sein, dass er Privatgrundstücke ohne eine rechtliche Absicherung nicht in Anspruch nehmen darf, sondern jederzeit damit rechnen muss, dass ein nicht zur Duldung verpflichteter Grundstückseigentümer fordert, die unberechtigte Inanspruchnahme seines Eigentums zu beenden.