Vorausleistung nach dem Entstehen der Abwasser-Beitragspflicht nicht mehr möglich


In dem verhandelten Fall hing die Abwasser-Beitragspflicht satzungsrechtlich davon ab, dass das Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden darf, führt das Gericht in dem Urteil aus. Eine Baugenehmigung war bereits erteilt worden. Dem Urteil zufolge kann auch dann keine Vorausleistung mehr erhoben werden, wenn die im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsstraßen tatsächlich noch nicht angelegt sind. Den entsprechenden Bescheid über Abwassergebühren hat das Gericht aufgehoben. 

Die Anfechtungsklage des Unternehmens gegen den Bescheid hatte damit Erfolg. Der Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig, stellt das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil fest. Dabei könne offen bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag wirksam war, als der Bescheid erlassen wurde. Sollte das der Fall sein, stehe der Heranziehung der Antragstellerin zu der Vorausleistung bereits die Regelung Vertrages entgegen, dass eine Vorausleistung auf die Beitragspflicht nicht erfolgen werde.

Sollte der Vertrag aber unwirksam sein, ist die Vorauszahlung dem Urteil zufolge ermessensfehlerhaft geltend gemacht worden. Aufgrund der zuvor wirksam gewordenen Baugenehmigung sei bei der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage im Jahre 2010 vor dem Baugrundstück die Beitragspflicht entstanden und die Erhebung einer Vorausleistung unzulässig geworden. Das Grundstück hätte an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, da eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt war und es baulich genutzt werden durfte. Das Erlöschen der Baugenehmigung, das mittlerweile eingetreten sei, ändere an der einmal eingetreten Beitragspflicht nichts mehr.

Die Stadt war danach nicht mehr berechtigt, einen Vorausleistungsbescheid zu erlassen. Bei der Ausübung ihres Ermessens über die Frage, ob Vorausleistungen erhoben werden sollen, muss sich die Stadt an dem Zweck der betreffenden Ermächtigungsgrundlage im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (KAG) orientieren, ein bestehendes Vorfinanzierungsbedürfnis zu decken. Ein Vorfinanzierungsinteresse, das durch einen Vorausleistungsbescheid zu befriedigen ist, besteht dem Urteil zufolge dann nicht mehr, wenn die Beitragspflicht bereits entstanden ist. Dann in einem solchen Fall erfolge die Leistung nicht mehr für eine künftige, sondern auf eine bereits entstandene Beitragsschuld. Die Stadt habe ihre Ermessensausübung damit nicht hinreichend am beschriebenen Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgerichtet, stellt das Verwaltungsgericht fest.