Der Rat der Stadt Bonn hatte im Juli 2011 beschlossen, zukünftig seine Abwasserbeseitigung mit Hilfe von Ökostrom zu betreiben, so das Verwaltungsgericht zum Hintergrund des Verfahrens. Dabei ging der Rat davon aus, dass diese Umstellung zu Mehrkosten von 311.000 Euro bis 415.000 Euro pro Jahr führen werde. Umgerechnet würden sich dadurch die Gebühren um etwa einen Cent pro Kubikmeter Abwasser erhöhen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, die Mehrkosten für Ökostrom dürften nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden, da die Stadt Bonn bei ihrer Kalkulation an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht. In seiner Begründung führte es aus, dass der Stadt Bonn im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Entscheidungsspielraum zustehe, der die Umstellung auf Ökostrom decke. Zwar müsse grundsätzlich die kostengünstigste Alternative gewählt werden, der Stadt Bonn sei es aber nicht verwehrt, die Abwasserbeseitigung mit einem höheren Aufwand zu betreiben, solange sie einen legitimen Zweck verfolge. Danach sei die Erhöhung verhältnismäßig, da sie auf der einen Seite moderat ausfalle. Auf der anderen Seite diene der Klimaschutz dem Gemeinwohl und sei in Art. 20a GG über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen mit Verfassungsrang ausgezeichnet.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.