Nach den Vorstellungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) und des Deutschen Städtetages sollte für kommunale Anlagen, die lediglich zu dem Zweck installiert werden, die kommunalen Liegenschaften energieeffizient zu versorgen, die EEG-Umlage entfallen. Dasselbe müsse für den wirtschaftlichen Betrieb besonders nachhaltiger und energiewirtschaftlich sinnvoller Erzeugungsanlagen in der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft gelten, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme der beiden kommunalen Spitzenverbände. Die Kraft-Wärme-Kopplung in der öffentlichen Versorgung, wozu auch Unternehmen der Wasserversorgung und der Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Anlagen der Klär- oder Deponiegasnutzung zählten, stellten solche besonders kosten- und energieeffiziente Konzepte dar. Um diese nicht übermäßig zu belasten, sollte eine Beteiligung des daraus erzeugten Stroms an der EEG-Umlage 15 Prozent, wie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, nicht übersteigen.
Auch der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat im Rahmen der Anhörung seine Auffassung bekräftigt, dass bei Erzeugungsanlagen, die Kuppelgase und andere Reststoffe wie Klärgase, Biogase aus anaeroben Abwasserreinigungsprozessen und Klärschlamm nutzen, eine besondere Betrachtung notwendig sei. Diese Anlagen nutzen die im industriellen Produktionsprozess oder bei der Abwasseraufbereitung anfallenden Reststoffe oder Restenergien und erfüllten somit eine klima- und umweltpolitisch sinnvolle Aufgabe, betont der Verband in seiner Stellungnahme. Ihr wirtschaftlicher Betrieb hänge oftmals von der Befreiung des Selbstverbrauchs ab. Müssten die Anlagen aufgrund fehlender Rentabilität abgeschaltet werden, wäre eine alternative Entsorgung der Reststoffe notwendig, etwa durch Abfackeln, was zu Ressourcenverschwendung und vermehrten CO2-Emissionen führen würde. Denn dann der müsste Stromverbrauch per Fremdbezug aus dem Netz mit den entsprechenden CO2-Emissionen der Stromerzeugung gedeckt werden, heißt es in der Stellungnahme des BDEW.
Der verband sieht zudem Optimierungsbedarf im Hinblick auf die Regelungen zum weiteren Ausbau der Stromerzeugung durch Wasserkraftanlagen. Die in dem Regierungsentwurf enthaltene Regelung, dass eine Neuzulassung von Laufwasserkraftwerken nur noch an bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken zu errichtenden Stauanlagen oder ohne durchgehende Querverbauung erfolgen darf, sei nicht gerechtfertigt. Die Durchgängigkeit von Gewässern und der Fischschutz kann nach Auffassung des Verbandes durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen als ein solches Verbot sichergestellt werden, etwa durch den Einbau von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen. Anders als durch das vorgeschlagene generelle Verbot neuer Querverbauungen für die Wasserkraftnutzung werde nach geltendem Recht aber, unter Berücksichtigung der Anforderungen des WHG, im Einzelfall eine Ermessensentscheidung getroffen. Damit könne den Besonderheiten vor Ort Rechnung getragen werden.
Zudem schlägt der BDEW vor, dass die Aufnahme einer entsprechenden Regelung ins EEG zur Klärung der in der Praxis umstrittenen Frage beitragen solle, ob ein Zubau eines Maschinensatzes eine Ertüchtigung im Sinne des § 38 des EEG-Entwurfs (EUWID 09/2014) oder eine Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage darstellt. Wenn der Zubau einer Turbine oder eines Maschinensatzes als Ertüchtigungsmaßnahme angesehen werde, sei aus Sicht des BDEW eine sachgerechte Steigerung des Investitionsanreizes zu erreichen. So könnten die Ausbaupotenziale der Wasserkraft insbesondere an bestehenden Standorten verbessert werden.
Der BDEW regt außerdem an zu prüfen, ob die Fördersätze des EEG-Entwurfs auch dann gezahlt werden, wenn keine Erhöhung der installierten Leistung oder des Leistungsvermögens der Wasserkraftanlage vorliegt, sondern nur eine Verbesserung der Gewässerökologie und -morphologie im Sinne der im WHG vorgesehenen Maßnahmen. Dies käme nach Auffassung des Verbandes in denjenigen Fällen zum Tragen, in denen eine Erhöhung der installierten Leistung oder des Leistungsvermögens der Anlage technisch gar nicht möglich ist, eine „Verbesserung der Gewässerökologie und -morphologie“ aber durchführbar ist.
Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) regt in seiner Stellungnahme an, Unternehmen der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallentsorgung, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, bei der Eigenversorgung in gleicher Weise zu privilegieren wie Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Demzufolge sollten sie für die Eigenversorgung aus Neuanlagen nur 15 Prozent der EEG-Umlage zahlen müssen. Bestandsanlagen sollten nicht in die EEG-Umlage einbezogen werden.
Der VKU betont in seiner Stellungnahme des Weiteren, dass eine Doppelbelastung des Wassertransports mit der EEG-Umlage vermieden werden müsse. Wird Strom für die Förderung und die Weiterleitung von Trinkwasser genutzt und in diesem Zusammenhang ein Teil der Energie mithilfe von Turbinen zurück gewonnen, fällt dem VKU zufolge bislang zweimal die EEG-Umlage an: einmal für den Stromverbrauch der Pumpen und einmal für den Verbrauch des zurück gewonnenen Stroms. Durch die Doppelbelastung entstünden nicht nur Kosten, die auf den Wasser-Endverbraucher umgelegt werden, sondern es werde auch die Wirtschaftlichkeit vorhandener und gegebenenfalls künftig in Betrieb zu nehmender Turbinen beeinträchtigt. Einer verursachungsgerechten Verteilung der EEG-Umlage würde es dem VKU zufolge entsprechen, den Anteil der zurück gewonnenen, EEG-umlagepflichtigen Strommenge von der EEG-Umlagepflicht des Strombezugs abzuziehen. Damit würde lediglich der „Netto“-Strombezug mit der EEG-Umlage, nicht aber die wieder gewonnene Energie belastet. Eine Doppelbelastung würde die Erschließung technisch vorhandener Rückgewinnungspotenziale, welche relativ einfach zu erreichen sind, in der gesamten Trinkwasserversorgung gefährden, gibt der VKU zu bedenken.