Korrekter Gebührensatz kann mit Nachkalkulation nachgewiesen werden


Grundsätzlich ist es dem VGH zufolge also zulässig, durch eine in sich stimmige „Nachkalkulation“ oder auch durch eine nach Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung nachzuweisen, dass der Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt.

Die der Gebührensatzfestlegung ursprünglich zugrunde liegenden Kalkulationsziele kann die Kommune aber nicht im Nachhinein rückwirkend ändern, um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen, heißt es in dem Urteil weiter. Hat sich der Satzungsgeber etwa zuvor zu einer Abschreibung auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten entschieden, kann er dem VGH zufolge nicht nachträglich rückwirkend in einer Nachberechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abschreiben, um den Gebührensatz zu rechtfertigen.