In dem behandelten Fall hat der VGH den Widerspruch eines Grundstückseigentümers gegen eine Baugenehmigung abgewiesen.
Der Nachbar hatte Widerspruch gegen eine Baugenehmigung eingelegt, da seiner Auffassung nach Zweifeln an einer einwandfreier Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung bestanden. Er äußerte Bedenken im Hinblick darauf, dass die einwandfreie Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert sei und durch die zu diesem Zwecke auf dem Baugrundstück vorgesehenen Entwässerungsanlagen keine Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für ihr tiefer gelegenes Wohngrundstück entstünden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte dem besonderen öffentlichen Interesse an der Abwasserbeseitigung und dem privaten Interesse des Bauherrn, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung der Behörde sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.
Der VGH hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az.: 3 K 865/13 vom 03.09.2013) zurückgewiesen. Dem Urteil zufolge ist nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen worden sein könnte. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht klar, inwiefern durch die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Grundstücksentwässerungsanlagen zu vermeidende Gefahren, Nachteile und Belästigungen für das tiefer gelegene Grundstück entstünden. Ein Handeln wäre nur dann geboten, wenn solche Gefahren konkret drohten beziehungsweise damit in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu rechnen wäre. Eine darüber hinausgehende Vorsorge gegen solche Beeinträchtigungen und Risiken könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Schon gar nicht könnten sie Vorsorge gegen ein auch dort hinzunehmendes „Restrisiko“ verlangen, heißt es in dem Beschluss. Die Behauptung der Antragsteller, dass die öffentliche Kanalisation in der Straße überlastet sei und daher weitere erhebliche, von dem Baugrundstück abzuleitende Wassermassen ohnehin nicht mehr aufnehmen könnte, sei nicht zu berücksichtigen. Denn auch öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle könnten nicht so dimensioniert werden, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können, heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.