Diese Abgabenschuld ist von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 100/13 vom 14.02.2014). Auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen dem BGH zufolge die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
In dem behandelten Fall verlangte der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) im März 2011 von einem einzelnen Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) 42.000 Euro für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage und der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Die Bescheide bezogen sich auf das gesamte Grundstück der Wohnungseigentümer. Nachdem der MAWV die von dem Eigentümer eingelegten Widersprüche unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer zurückgewiesen hatte, zahlte der Eigentümer ohne Abstimmung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die erhobenen Beiträge.
Der Eigentümer verlangte von der WEG daraufhin rund 41.000 Euro als Ausgleich für die an den MAWV geleisteten Beiträge abzüglich des auf seinen eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Anteils. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage dagegen mit der Begründung ab, der Ausgleichsanspruch sei gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Teilschuldner und nicht gegen die Gemeinschaft zu richten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht die richtige Beklagte.
Bei der Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Gesamtschuldnerausgleich handle es sich nicht um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Auch der Beitragsforderung des MAWV fehle es an der Gemeinschaftsbezogenheit. Da durch den Beitragsbescheid lediglich der klagende Eigentümer in Anspruch genommen worden sei, treffe die übrigen Wohnungseigentümer keine Abgabenpflicht.
Der Bundesgerichtshof vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Eigentümergemeinschaft dem Eigentümer die Kosten erstatten muss. Die Abgabenschuld des Eigentümers aufgrund des Bescheides des MAWV begründe im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Diese sei von der Gemeinschaft wahrzunehmen. Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht liegt dem BGH zufolge vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert.