Frischwasserverbrauch kein Maßstab für Niederschlagswasserentsorgung


Die zuständige Gemeinde setzte im Januar 2013 gegen die klagenden Eigentümer Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2012 in einer Gesamthöhe von rund 6.000 Euro fest, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Sowohl das Wassergeld als auch die Kanalbenutzungsgebühren wurden dabei auf der Basis der von den Eigentümern bezogenen Frischwassermenge von 816 Kubikmetern berechnet. Nach der Ablehnung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid seitens der Gemeinde wandten sich die Eigentümer an das Verwaltungsgericht. 

Das Gericht hat in dem Beschluss die Feststellung getroffen, dass der Frischwasserverbrauch keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt, weil er nicht geeignet sei, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen. Der Satzungsgeber muss dem Verwaltungsgericht zufolge bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen.

Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch häusliches Schmutzwasser gehe, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes dem Gericht zufolge allgemein anerkannt. Denn dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht, sei nachvollziehbar.

Im Hinblick auf das Niederschlagswasser sei der Frischwasserbezug aber kein geeigneter Indikator zur Bestimmung der Menge des Niederschlagswassers, das von einem angeschlossenen Grundstücks in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitetet wird. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers erlaube grundsätzlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt.