Dabei hat die Gemeinde dem OVG zufolge ein Einschätzungsermessen, ob und wann der Kanal aufgrund der Verschlissenheit zu erneuern ist. Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt dabei nichts über die Verschlissenheit eines Kanals aus, heißt es in dem Beschluss.
„Verschlissenheit“ bedeute nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit eines Abwasserkanals. Es müsse noch nicht einmal die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein, stellt das OVG fest. Von einem Zustand der Verschlissenheit sei vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand auszugehen.
Unter anderem mit dieser Begründung hat das OVG die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (13 K 6711/08 vom 13. Januar 2011) zurückgewiesen. Wie das OVG ausführt, stritten die Beteiligten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils einer Straße, die auch die Erneuerung des Kanals beinhalten. Die Stadt hatte den klagenden Eigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.469,12 Euro herangezogen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Der Eigentümer brachte unter anderem vor, dass der Abwasserkanal nicht so verschlissen gewesen sei, dass eine Erneuerung notwendig gewesen wäre.
Auch das OVG lässt die Argumentation des Eigentümers nicht gelten. Die Stadt durfte sich kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens, angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden, stellt das Oberverwaltungsgericht fest. Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stelle eine beitragsfähige nachmalige Herstellung, also eine Erneuerung, der Straßenentwässerungsanlage dar. Eine Teileinrichtung der Straße werde hergestellt, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird, heißt es in dem Beschluss.