Die Durchleitung kann vielmehr als Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) angesehen werden.
Die Kläger sind Miteigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks, so das Gericht zum Sachverhalt. Unter dem Grundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde - nach Darstellung der Eigentümer - unrechtmäßig - verlegt worden war. Die Eigentümer behaupten, erstmals aus einem Schreiben im August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben, heißt es in dem Beschluss.
Sie verlangen für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, die mit der Nutzung des Kanals verbunden ist, von dem Abwasserentsorger ein „Durchleitungsentgelt“, das sie für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum 23. Februar 2009 mit 10.061,92 Euro und danach mit 600 Euro jährlich beziffert haben.
Das Landgericht Saarbrücken folgte der Argumentation der Eigentümer nicht und wies die Klage ab. Auf die Berufung der Eigentümer hin verurteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken den Abwasserentsorger zur Zahlung von lediglich 268,50 Euro; im Übrigen wies es die Berufung zurück (Az.: 4 U 533/09-153 vom 11.09.2012). Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streitwert auf 12.161,92 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dem BGH zufolge unzulässig, weil die erforderliche Mindestbeschwer, also die Belastung, von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht habe in seiner Streitwertfestsetzung zu recht den dreieinhalbfachen Betrag des geltend gemachten jährlichen „Durchleitungsentgelts“ und damit insgesamt 2.100 Euro zugrunde gelegt.
Der Auffassung der Eigentümer, zu dem Wert von 10.061,92 Euro sei der 25-fache Betrag des jährlichen Entgelts von 600, also ein Betrag von 15.000 Euro, hinzuzurechnen, folgt der Bundesgerichtshof nicht. Denn die Sachlage sei nicht mit einem Rechtsverhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für den vom Eigentümer herangezogenen Paragrafen 8 der Zivilprozessordnung vorausgesetzt werde, vergleichbar. Diese Vorschrift erfasse mit Miet- und Pachtverhältnissen. Solche Vertragsverhältnisse liegen hier dem BGH zufolge aber nicht vor.
Der Streitwert und der Wert der Belastung, der Beschwer, sind somit der ZPO zufolge nach freiem Ermessen zu bestimmen, heißt es in dem Beschluss des BGH. Dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung nach dem Paragrafen 9 der ZPO den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zugrunde gelegt habe, der nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet wird, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Wert der Beschwer für den Klageantrag betrage im Hinblick auf das geforderte jährliche Entgelt somit lediglich 2.100 Euro.