Die Einstellung nicht gebührenfähiger Aufwendungen verstößt dem OVG zufolge gegen das Kostenüberschreitungsverbot und bewirke die Unwirksamkeit der Regelung, die mit einem Normenkontrollantrag angegriffen worden war. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot führe zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes insgesamt und nicht etwa nur zur Teilnichtigkeit. Ein zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung unwirksamer Gebührensatz kann dem Urteil zufolge auch nicht nachträglich wieder wirksam werden, da die Regelung aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht zeitweilig aufgehoben, sondern außer Kraft gesetzt wird. Der Satzungsgeber müsse deshalb einen wirksamen Gebührensatz durch Satzung beschließen.
Der Gebührensatz ist dem OVG zufolge deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin für das Jahr 2013 Gewässerunterhaltungskosten für den Bereich des – zur Entsorgung des Niederschlagswassers genutzten – Gewässer Heidgraben zwischen dem Mühlenteich und dem Stichhafen in die Kalkulation eingestellt und damit gegen das im Kommunalabgabengesetz (KAG) normierte Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift sollten Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken, heißt es in dem Urteil. Dies verbiete es, Kosten, die sich nicht auf die öffentliche Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung beziehen, in die Kalkulation des Gebührensatzes einzustellen.
Dies sei aber in Uetersen geschehen. Der Heidgraben sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 13. Nachtragssatzung im Dezember 2012 ein Gewässer zweiter Ordnung und nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gewesen. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen ihres Organisationsermessens den Gegenstand der Abgabe anzugeben.
Benutzungsgebühren werden nach dem KAG für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben; sie sollen die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken, erläutert das OVG. Daraus folge, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch die öffentliche Einrichtung durch Satzung beschreiben müsse, weil sonst der Gegenstand der Abgabe nicht hinreichend bezeichnet werden könne. Damit sei es nicht so, dass - ohne entsprechende Regelung in der Satzung - sämtliche Anlagenteile, die für die Abwasserbeseitigung erforderliche sind, Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind. Maßgeblich sei der in der Beitrags- und Gebührensatzung festgelegte Einrichtungsbegriff.
Der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Uetersen sei nicht entnehmen, dass auch Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein können, stellt das Oberverwaltungsgericht fest. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt, die zur Ermittlung des Einrichtungsbegriffes ergänzend herangezogen werden könne. Nach der Abwassersatzung zählten auch Gräben und solche Gewässer zu den Abwasseranlagen auch, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden seien. Das erst im September 2013 abgeschlossene Entwidmungsverfahren im Hinblick auf den verrohrten Teil des Heidgrabens zwischen Mühlenteich und dem Stichhafen sei durchaus als vorgeschriebenes wasserrechtliches Verfahren in diesem Sinne zu verstehen, heißt es in dem Urteil. Das bedeute, dass der entsprechende Abschnitt des Heidgrabens erst mit Abschluss des Verfahrens, durch die im September 2013 die Endwidmung als Gewässer zweiter Ordnung Niederschlagswasserbeseitigung erfolgte, Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung geworden sei. Trotzdem seien die Kosten für die Einrichtung einer Pumpstation, eines größeren Ablaufes des Mühlenteiches und der Verlegung neuer Leitungen mit größerem Durchmesser im angesprochenen Abschnitt des Heidgrabens in Höhe von über vier Millionen Euro bei der Kalkulation für das Jahr 2013 in Form von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibung eingestellt worden. Dass diese nicht einrichtungsbezogenen Kosten bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingestellt worden seien, führe zu dessen Unwirksamkeit unabhängig davon, in welcher Höhe sich der Fehler ausgewirkt hat, stellt das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil fest.