Mit dem Urteil hat das Gericht den Antrag eines Grundstückseigentümers abgelehnt, die Kommune müsse Beeinträchtigungen abwehren, denen sein in einer Senke liegendes Grundstück durch das Grundwasser ausgesetzt ist.
Das Verwaltungsgericht urteilte dagegen, die Eigentümer hätten gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch darauf, dass diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Niederschlagswasser nicht von den Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück entwässert wird. Den Klägern stehe kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher setze voraus, dass durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln oder Unterlassen in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Erlaubnisse, die gegenüber benachbarten Grundstücken ausgesprochen woreden waren, beziehen sich dem Verwaltungsgericht zufolge nur auf die Einleitung von Niederschlagswasser in den Vorfluter und nicht auf eine Einleitung in den Untergrund. Daraus folge, dass das rechtswidrige Handeln auch nicht darin gesehen werden könne, dass der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse jeweils eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser durch die Stadt vorausgegangen ist.
Zudem hätten die Eigentümer selbst einen maßgeblichen, möglicherweise sogar entscheidenden Verursachungsbetrag für die Problematik geliefert, indem sie die Drainageleitung im Zuge des Hausbaus gekappt und neu verlegt hatten. Der Einschätzung der Gemeinde als Fachbehörde, dass das Vernässungsproblem sich so nicht stellen würde, wenn die Drainageleitung fachgerecht an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen wäre, hätten die Kläger nichts entgegengesetzt.
Dass sich die Gemeinde für unzuständig erklärt, die Drainageleitung zu kappen, wäre nur dann als pflichtwidriges Unterlassen zu bewerten, wenn sie zum Einschreiten verpflichtet wäre, heißt es in dem Urteil weiter. Das sei aber nicht der Fall. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem LWG sei die Gemeinde in der Tat dazu verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers zu beseitigen. Niederschlagswasser sei aber nur dann Abwasser, wenn es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die Drainage Niederschlagswasser von den bebauten oder befestigten Flächen abgeleitet werde, bestünden aber nicht. Darüber hinaus sei ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch, der sich auf die Existenz der Drainageleitung beziehe anknüpft, bereits aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des BGB bereits verjährt.