Geklagt hatten zwei Grundstückseigentümer aus Gladenbach gegen verschiedene Bescheide des Zweckverbands Mittelhessische Abwasserwerke über Abwassergebühren für die Jahre 2011 und 2012, so das Gericht zum Sachverhalt. Die insgesamt verlangten Beträge beliefen sich in einem Fall auf rund 2.200 Euro für einen Handwerksbetrieb, in dem Fall eines weiteren Eigentümers auf circa 830 Euro. Die Klagen hatten Erfolg.
Der Frischwasserverbrauch sei nach der Auffassung des Gerichts keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung, hieß es seitens des Gerichts in der mündlichen Urteilsbegründung. Der Frischwasserverbrauch eigne sich zwar für die realitätsnahe Erfassung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers, nicht aber für die Erfassung des Niederschlagswassers, das ebenfalls der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird.
Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers müsse daher grundsätzlich im Wege einer gesplitteten Abwassergebühr in der Satzung Berücksichtigung finden. Eine Ausnahmesituation, in der die Rechtsprechung eine andere Abrechnung zuließe, ist dem Urteil zufolge für das Gebiet des Zweckverbands nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Zweckverband für die Zeit ab 2013 seine Satzung geändert und den Vorgaben der seit mehreren Jahren bestehenden hessischen Rechtsprechung angepasst hat. Zu entscheiden war in dem Verfahren aber über Bescheide auf der Grundlage der alten Satzung, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen sind noch nicht rechtskräftig.