Synthetische Polymere werden zur Entwässerung von Klärschlämmen und Gärrückständen eingesetzt, die anschließend stofflich verwertet werden. Die ab 2017 geforderten Abbauraten seien durch derzeit eingesetzte synthetische Polymere nicht erreichbar, und es sei auch nicht zu erwarten ist, dass solche Produkte bis Ende 2016 zur Verfügung stehen, schreibt der BDE in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf.
In der letzten Novelle der DüMV war die Frist bereits um drei Jahre verlängert worden; damit ist der Einsatz ab 2017 nur noch zulässig, wenn sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich in zwei Jahren mindestens um 20 Prozent abbauen. Ausgenommen sind davon solche synthetischen Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden.
Alternative Produkte zum synthetischen Polymer gibt es dem BDE zufolge mit Ausnahme des Kalks nicht. Kalk wird hauptsächlich als Konditionierungsmittel eingesetzt; dadurch, dass Kalk den pH-Wert anhebt, sei seine Einsetzbarkeit jedoch begrenzt. Der Dialog, wie zukünftig eine Entwässerung von Klärschlämmen und Gärrückständen, die stofflich verwertet werden sollen, stattfinden kann und soll, darf nicht abreißen. Im Sinne des Umwelt- und Ressourcenschutzes gilt es hier, verschiedene Anforderungen und Zielstellungen zu berücksichtigen, so dass dem BDE zufolge „Produkte nicht leichtfertig vom Markt genommen werden sollten, ohne die Konsequenzen dann auch tragen zu können“.
Korrekturbedarf am Verordnungsentwurf sieht der BDE im Grenzwert für Dioxine und dioxinähnliche PCB. Zwar soll die Grenze für die Grünlandaufbringung von derzeit fünf Nanogramm auf acht Nanogramm steigen, der BDE plädiert aber für einen höheren Grenzwert von zwölf Nanogramm. So habe etwa die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) nachweisen können, dass bei der Herleitung der Grenzwerte für Dioxine und dl-PCB in der noch geltenden DüMV Sachverhalte schlichtweg übersehen wurden. Weder das Bundeslandwirtschaftsministerium noch der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen hätten es bisher für notwendig erachtet, die Hinweise der BGK aufzugreifen und eine transparente Überprüfung ihrer Berechnung vorzulegen. Daher seien weder die geltenden fünf ng noch die nunmehr vorgeschlagenen acht Nanogramm nachvollziehbar.