Der EuGH legt Art. 2 Nr. 38 a) der EU-WRRL - entgegen der Rechtsauffassung der EU-Kommission - dahingehend aus, dass vor dem Hintergrund der Ziele der WRRL gerade nicht alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen sind.
Mit der vorstehenden Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedsstaaten im Bereich der Organisation von Wasserdienstleistungen einen relativ großen Handlungsspielraum besitzen. Der EuGH führt in seinem Urteil insoweit aus: „Zwar können, wie die Kommission zurecht vorträgt, die verschiedenen in Art. 2 Nr. 38 der Richtlinie 2000/60 aufgezählten Tätigkeiten, wie die Entnahme oder die Aufstauung, Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers haben und aus diesem Grund die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen, dass das Fehlen einer Bepreisung solcher Tätigkeiten in jedem Fall der Verwirklichung dieser Ziele zwangsläufig abträglich ist."
Mithin sind die Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen befugt, die Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke der WRRL und die Zielverwirklichung - wie in Deutschland - nicht infrage gestellt werden.
(Quelle: DStGB Aktuell Nr. 3814)