Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstücks in Zweibrücken, wandte sich gegen einen Bescheid des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken aus dem Dezember 2012, nach dem sie die Vollstreckung in ihr Grundstück zu dulden habe, so das OVG zum Sachverhalt. Auf dem Grundstück ruhe eine öffentliche Last aufgrund von Abfall- und Abwassergebühren in Höhe von 630,73 Euro, die der ehemalige Mieter der Eigentümerin, für die Jahre 2004 und 2005 der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungseinrichtung der Stadt schulde.
Das Verwaltungsgericht hob im Januar 2014 den Duldungsbescheid mit einem Urteil auf. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ruhten Beiträge und grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Grundstück aber nicht erfüllt, so dass die Eigentümerin nicht durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden könne, argumentierte das Verwaltungsgericht.
Denn um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr handle es sich nur dann, wenn die Bestimmung des Gebührenschuldners an dessen dingliche Berechtigung, also an das Recht einer Person über eine Sache, anknüpfe. Werde hingegen der bloße Nutzer des Grundstücks zu Benutzungsgebühren herangezogen, stellten Abfall- beziehungsweise Abwassergebühren personenbezogene Benutzungsgebühren dar. Letzteres gelte für die gegenüber dem Mieter der Klägerin festgesetzten Abfall- und Abwassergebühren, die deshalb nie als öffentliche Last auf dem fraglichen Grundstück geruht hätten. Zwar wäre der Umwelt- und Servicebetrieb nach den Abgabensatzungen grundsätzlich berechtigt gewesen, auch die Klägerin als Grundstückseigentümerin für die in den Jahren 2004 und 2005 angefallenen und ihr gegenüber als grundstücksbezogen zu qualifizierenden Benutzungsgebühren heranzuziehen. Diese Gebühren seien jedoch ihr gegenüber nicht innerhalb der maßgeblichen vierjährigen Festsetzungsfrist festgesetzt worden und daher erloschen.
In seiner Berufung führte der Umwelt- und Servicebetrieb an, Leistungen der öffentlichen Abfall- und Abwasserentsorgung würden grundstücksbezogen erbracht. Die jeweiligen Grundstücke würden an die öffentliche Abfallentsorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung angeschlossen und bildeten daher den jeweiligen Anknüpfungspunkt der Zahlungspflicht. Es handele sich daher insofern um grundstücksbezogene Gebühren. Wer den Abfall beziehungsweise das Abwasser erzeugt habe und ob ein Eigentümer oder ein Mieter das Grundstück nutze, sei dagegen nicht wesentlich. Daher ruhten die entstandenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Das OVG hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Bei den dem Bescheid zugrunde liegenden Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren, die der Umwelt- und Servicebetrieb ausschließlich gegenüber dem früheren Mieter festgesetzt habe, handle es sich um personenbezogene Benutzungsgebühren. Da der Mieter die Benutzungsgebühren ausschließlich als persönlicher Nutzer der Abfallbeseitigungs- beziehungsweise Entwässerungseinrichtung geschuldet habe, handle es sich nicht um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren im Sinne des KAG, bestätigt das OVG die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Sie ruhten deshalb nicht als öffentliche Last im Sinne des Kommunalabgabengesetzes auf dem Grundstück der Eigentümerin. Da also keine öffentliche Last bestanden habe, sei der Umweltbetrieb der Stadt nicht berechtigt gewesen, gegenüber der Eigentümerin einen Duldungsbescheid zu erlassen.