Im Vorgriff auf die kommende Änderung der Landesbauordnung (LBauO) ist ab sofort für die Errichtung von Kleinkläranlagen eine Baugenehmigung nicht mehr erforderlich. Die Streichung dieser Genehmigungspflicht erfolgt im Zuge der laufenden Änderung der LBauO durch eine entsprechende Anpassung im § 62.