Download zur Verfügung.Im Ergebnis stellt das Gutachten zunächst fest, dass das Instrument der Abwasserabgabe einen wirkungsvollen Anreiz schaffe, schädliche Abwassereinleitungen in Gewässer zu vermindern. Einer Abschaffung der Abwasserabgabe wird daher eine klare Absage erteilt.
Die Gutachter halten es jedoch für notwendig, diese Lenkungswirkung der Abwasserabgabe weiter zu „ertüchtigen“, d.h. den finanziellen Anreiz für eine geringe Gewässerbelastung noch zu verstärken. Dies soll insbesondere der Unterstützung des Vollzugs des Wasserrechts dienen. Weiterhin sollen in diesem Rahmen der Vollzugsaufwand verringern und die Akzeptanz und Verhältnismäßigkeit der verbleibenden Belastung durch die Abgabe verbessert werden.
Konkrete Vorschläge sind u.a. die Ergänzung der bisherigen Bescheidlösung um eine optionale Messlösung, die für jeden Schadparameter separat angewählt werden können sollte, sowie die Streichung zumindest eines Teils der bisherigen Ermäßigungen und Verrechnungsmöglichkeiten. Beide verstießen gegen das Verursacher- und Effizienzprinzip, insbesondere gegen den Grundsatz „Gleiche Zahllast für gleiche Schädlichkeit“. Solche „Fremdkörper“ einer Lenkungsabgabe müssten daher reduziert werden.
Weiterhin gebe es Optimierungsbedarf bei einigen Schadstoffparametern. Beispielsweise wird vorgeschlagen, den Parameter Stickstoff (Nges) durch den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) zu ersetzen; dieser umfasst neben dem Nitrat- und Ammoniumstickstoff auch den organisch gebundenen Stickstoff. Ergänzungsbedarf in der Liste der Schadparameter sehen die Gutachten vor allem bei den eingeleiteten Wärmemengen. Die Aufnahme von Mikroschadstoffen als Schadparamter wird zwar als wünschenswert angesehen, die notwendigen Analysemethoden seien allerdings noch nicht ausgereift. Auch die Niederschlagswasserabgabe wollen die Gutachter dahingehend reformieren, dass auch dort die Schädlichkeit berücksichtigt wird (derzeit pauschale Abgabe).
Aus kommunaler Sicht darf diese Abgabe jedenfalls nicht überwiegend der Finanzierungsfunktion dienen. Die Abgabe für die nach dem Stand der Technik unvermeidliche Restschadstoffbelastung muss daher gering bleiben. Die Verrechnungsmöglichkeiten für Investitionen dürfen nicht reduziert, sondern müssen weiterentwickelt werden. Sie haben in der Vergangenheit in erheblichem Maße Anreize zur Modernisierung der Kläranlagen gegeben. Dies aufzugeben, wäre kontraproduktiv.
Welche konkreten Änderungen an der Abwasserverordnung die Bundesregierung nun vorsieht, ist bisher unbekannt. Der Fachbeirat wird jedenfalls den kommenden Änderungsprozess kritisch begleiten.