Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für Altanschließer


Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke, die bereits vor der Wiedervereinigung über einen Anschluss an eine Abwasserentsorgungseinrichtung verfügten, heißt es seitens des BVerwG zum Sachverhalt. Der beklagte Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg übernahm mit seiner Gründung 1991 diese Einrichtungen und ist seither unter anderem für die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zuständig.

Nachdem frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes an durchgreifenden Rechtsfehlern gelitten hatten, zog er die Kläger im Jahr 2006 auf der Grundlage seiner - ersten wirksamen - Satzung von 2004 zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung heran. Die dagegen gerichteten Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Eigentümer zurückgewiesen. Zwar widerspreche das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, wie er in der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 2457/08 vom 5.3.2013; EUWID 16/2013) seinen Niederschlag gefunden habe. Abgaben, etwa für Abwasserkanäle, dürfen dem Bundesverfassungsgericht zufolge nicht zeitlich unbegrenzt im Nachhinein festgesetzt werden. Wie das BVerwG ausführt, hatte es der Landesgesetzgeber versäumt, die Heranziehung zu Beiträgen zum Vorteilsausgleich einer zeitlichen Obergrenze zu unterwerfen, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Aber der Gesetzgeber habe im § 12 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) immerhin festgelegt, dass Grundstückseigentümer jedenfalls bis Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung rechnen mussten. Auf Beitragsbescheide, die - wie vorliegend - bis zu diesem Zeitpunkt erlassen wurden, wirkt sich der Verfassungsverstoß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge daher nicht aus.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern das einschlägige Landesrecht dahingehend ausgelegt habe, dass nach der Wiedervereinigung auch Altanschließern erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mit Hilfe einer kommunalen öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, stehe Bundesrecht dem nicht entgegen. Für diese Bewertung sei es wesentlich, dass Beiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben werden dürfen.

Der danach zwischen der Vorteilserlangung und der Beitragserhebung liegende Zeitraum bis Ende 2008 ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Herausforderungen, die mit der Wiedervereinigung verbunden gewesen seien, zumutbar. Schließlich setze die Beitragserhebung nicht voraus, dass die damit abgegoltenen Investitionen gerade die Anlagenteile betreffen, die von dem Grundstück des Beitragsschuldners tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das hier einschlägige Landesrecht lasse es vielmehr ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausreichen, dass Maßnahmen an der Gesamtanlage durchgeführt werden. Es komme danach nicht darauf an, ob die Anlagenteile technisch miteinander verbunden sind.