BVerwG: Reduktion der Schadstofffracht ohne Einfluss auf Höhe der Verbandsumlage


Weder der Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch das Gleichbehandlungsgebots oder die Regelungen des der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stünden dem entgegen.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das im Gebiet des beklagten Ruhrverbandes zwei Betriebsstätten unterhält. Seit 2006 reduziert das Unternehmen ihre Abwassereinleitungen in die Kanalisation nach Menge und Schädlichkeit, führt das Bundesverwaltungsgericht aus.

Der Verband zog sie mit Beitragsbescheid vom 16. Oktober 2006 für das Veranlagungsjahr 2006 zu Verbandsbeiträgen in Höhe von insgesamt 255.398 Euro für die Abwasserbeseitigung heran. Darin enthalten war eine auf die reduzierten Abwässer bezogene Summe von 77.944 Euro als sogenannte nachwirkende Veranlagung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Beitragsbescheid hinsichtlich der nachwirkenden Beiträge auf. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Verbandes hin wies das Oberverwaltungsgericht NRW die Klage dagegen ab.

Vor dem BVerwG stellte das Unternehmen die Frage, ob das im Abwasserabgabenrecht verankerte Verursacherprinzip nicht gebiete, dass die vom Abwassererzeuger bewirkten erheblichen Reduzierungen der Schadstofffracht seiner Abwässer sich in der Abgabenbelastung des Abwassererzeugers niederschlagen müssten.

Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Wasserverbandsumlage um einen geschuldeten Solidarbeitrag handle, den die Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen hätten, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände zu stützen und dabei steuerliche Einnahmequellen weitgehend zu schonen. Bei den Verbandslasten handle es sich nicht um Beiträge im Rechtssinn, sondern um Lasten, die dazu dienten, eine Aufgabe, die den Verbandsmitgliedern selbst obliege, zu erfüllen und zu finanzieren.

Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, werde aber weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert. In seiner Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass sich die Abgabe, die nach dem Abwasserabgabengesetz vom Direkteinleiter zu entrichten ist, in Verwirklichung des Verursacherprinzips grundsätzlich nach der Umweltschädigung richte, die im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts „Gewässer“ objektiv eingetreten ist. Für den Indirekteinleiter dagegen enthalte das Abwasserabgabengesetz keine Anordnung, dass die abwasserrechtliche Umlage, die er entrichten muss, ebenfalls nach dem Maß seiner Mitverursachung der Schädlichkeit des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers zu bemessen ist.

Dies sei auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten. Selbst wenn aus dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit herzuleiten sein sollte, dass das Verursachungsprinzip des Abwasserabgabengesetzes auch bei der Abwälzung auf die Indirekteinleiter zu berücksichtigen ist, hätte eine Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter nicht notwendigerweise Einfluss auf die Höhe einer Umlage, führt das BVerwG aus. Die Umlage werde ausschließlich für Aufwendungen erhoben, die vor der Verringerung der Schadstofffracht entstanden und vom Indirekteinleiter mit verursacht worden seien.

Dem Beschluss zufolge kann sich das Unternehmen bei seiner Beschwerde auch nicht auf das  europarechtliche Gebot der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Art. 9 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie berufen, demzufolge die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die effiziente Nutzung der Wasserressourcen bieten muss.

Wasserpreise im Sinne der Richtlinie haben dem BVerwG zufolge zwar durch ihre Gestaltung eine hinreichende Anreizwirkung zu geben, zu einer ressourcenschonenden Verwendung des Umweltmediums Wasser beizutragen. Dieser Lenkungsfunktion entspreche es, Bemühungen des Wassernutzers um Reduzierung der Schadstofffracht kostenentlastend zu berücksichtigen. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge trägt diesem Anliegen das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) dadurch Rechnung, dass die Abwasserabgabenlast des beitragspflichtigen Direkteinleiters an der Schädlichkeit des Abwassers ausgerichtet wird. So werde der Wasserverband, der, sei es durch Modernisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlich-technischen Anlagen, sei es durch die Kumulation einzelner derartiger Maßnahmen von Seiten seiner Mitglieder, Wasserressourcen effizienter nutzt, im Hinblick auf die Beiträge besser gestellt.

Weitergehende Forderungen auf die konkrete Umsetzung dieses Gebots im verbandsinternen Umlagegeflecht ergeben sich aber aus der Wasserrahmenrichtlinie nicht, heißt es in dem Beschluss. Die WRRL lege als Rahmenrichtlinie gemeinsame Grundsätze und einen allgemeinen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest. Den Mitgliedstaaten stünden bei der Umsetzung weite Bewertungs- und Ermessensspielräume zu. Vor diesem Hintergrund muss des dem BVerwG zufolge nicht durch das Revisionsgericht geklärt werden, dass sich die umweltrechtliche Pflicht zur Abwasserminimierung gegenüber der aus der Struktur der Wasserverbände folgenden Veranlagung zu nachwirkenden Beiträgen neutral verhalte.

Schließlich sieht das BVerwG auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Unternehmen  brachte vor, dass nur die gewerblichen Verbandsmitglieder zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen würden. Die übrigen, kommunalen Abwassererzeuger würden entsprechend entlastet. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes dem Normgeber nicht jede Differenzierung verbiete.