In dem behandelten Fall führte die Klage eines Eigentümers gegen die erhobene Schmutzwasserbeseitigungsgebühr allerdings aus anderen Gründen trotzdem nicht zum Erfolg. Im Januar 2010 setzte die beklagte Gemeinde gegenüber dem Eigentümer und seiner Ehefrau eine Abwassergebühr für das Rechnungsjahr 2009 in Höhe von 333,39 Euro fest. Mit Rechnung selben Datums forderte die Gemeindewerke GmbH vom Kläger und seiner Ehefrau einen „Restbetrag“ in Höhe von 161,81 Euro für das Abrechnungsjahr 2009. Darin enthalten war neben Forderungen wegen Lieferung von Gas und Wasser die Abwassergebühr abzüglich eines bezahlten Abschlags. Für das Abrechnungsjahr 2010 forderten die Gemeindewerke monatliche Abschlagszahlungen unter anderem auf Abwasser in Höhe von 34 Euro.
Der Eigentümer erhob Widerspruch gegen die neu festgesetzte Gebühr für Abwasser, da die neue Entwässerungssatzung der Gemeinde nun die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Lübeck mit der Dorfgemeinschaft Eckhorst und die der Dorfschaften Dissau, Curau, Arfrade, Pohnsdorf und Klein Parin der Gemeinde Stockelsdorf abgabenrechtlich gleichgestellt habe. Dies sei eine Ungleichbehandlung, da völlig verschiedene Abwassersysteme zusammengefasst worden seien. Die Zusammenfassung der Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung widerspreche dem Willkürverbot.
Die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Ortslage Stadt und in dem Stockelsdorfer Ortsteil Eckhorst erfolge durch das Zentralklärwerk, die der anderen Ortsteile dagegen durch eine Behandlung in Klärteichanlagen. Sowohl die Arbeitsweise als auch die Arbeitsergebnisse der technisch selbständigen Entwässerungssysteme seien nicht vergleichbar. So werde eine chemische Reinigung in der zentralen Kläranlage, nicht aber in den Klärteichanlagen vorgenommen. In den Klärteichanlagen werde das Abwasser biologisch gereinigt. Die Arbeitsweise der Klärteichanlagen unterscheide sich daher systematisch von der des zentralen Klärwerks. Auch in Bezug auf das Arbeitsergebnis ergäben sich beispielsweise hinsichtlich Phosphatwert und Schadstoffanteil erhebliche Abweichungen, so dass auch insoweit von einer Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden könne.
Die Gemeinde wies den Widerspruch zurück. Die beitragsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme sei rechtlich zulässig. Eine Vergleichbarkeit der Entwässerungssysteme nach ihrer Arbeitsweise und ihren Arbeitsergebnissen sei gegeben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der knappen Begründung ab, der Eigentümer habe nichts aufgezeigt, was auf eine willkürliche Organisationsentscheidung der Gemeinde hinweise.
Dem Urteil des OVG zufolge ist die Klage unzulässig. Deshalb komme es „auf die die Beteiligten allein interessierende Frage, ob die Zusammenfassung der technisch getrennten Abwasseranlage zu einer rechtlichen Einrichtung zulässig ist, nicht mehr entscheidungserheblich an“. Der Kläger verlange die Aufhebung des Abwassergebührenbescheides vom 18. Januar 2010. Das insoweit maßgebliche Satzungsrecht sei am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für das Jahr 2009 sei dagegen die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde, die noch keine einheitliche Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Entsorgungsgebiet vorsah. Der Widerspruch und die auf die Vorauszahlung für das Jahr 2010 eingeschränkte Klage gehen dem OVG zufolge ins Leere, weil der streitgegenständliche Abwassergebührenbescheid weder eine Festsetzung von Vorauszahlungen noch ein entsprechendes Leistungsgebot enthalte.
Das OVG äußert sich aber dessen ungeachtet zu den grundsätzlichen Aspekten des Falles. Eine Gemeinde sei aufgrund ihres Organisationsermessens berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlicher Entwässerungsabgabe zu betreiben. Dies habe das OVG Schleswig hat bereits durch ein Urteil in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung entschieden (Az.: 2 LB 2/08 vom 24.9.2008). Die satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme sei aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich seien, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen in Bezug auf die den Anschlusspflichtigen vermittelten Vorteile schlechterdings ausgeschlossen sei.
In dem konkret zu entscheidenden Fall aus dem Jahr 2008 hatte das Gericht festgestellt, dass die Arbeitsweise von Teichkläranlagen sich nicht systematisch von der des ebenfalls zur Abwasserbeseitigung genutzten zentralen Klärwerks unterscheide. Das Wasser werde jeweils durch mechanische Reinigung, eine biologische Reinigungsstufe und eine chemische Reinigungsstufe zur Phosphatfällung behandelt. Auch eine Filtration erfolge einheitlich. Ob dies auch im vorliegenden Fall zutreffe, hält das OVG für nicht zweifelsfrei. So habe die Gemeinde in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt, dass es bei den Klärteichanlagen der Dorfschaften an der chemischen Reinigungsstufe fehle. Die „chemische“ Reinigung diene allein der Reduzierung des Phosphatgehaltes. Auch diese werde in den Teichkläranlagen - wie auch im Zentralklärwerk - in gleicher Weise auf biologischem Wege gewährleistet.
Das Oberverwatungsgericht stellte nach eigenen Angaben bei der Vergleichbarkeit maßgeblich auf die zulässigen Einleitungswerte (Mindestanforderungen/Überwachungswerte) ab. Dazu sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Überwachungswerte nach dem Gutachten nicht unerheblich voneinander abweichen. So werden danach zum Beispiel für die Kläranlage Curau der Gemeinde Stockelsdorf im Erlaubnisbescheid als Überwachungswert für CSB 150 Milligramm pro Liter und für BSB5 40 Milligramm pro Liter angegeben, während die entsprechenden Werte des Zentralklärwerks für CSB 60 Milligramm pro Liter und BSB5 15 Milligramm pro Liter betragen. Auch bei den Parametern Gesamtstickstoff (N ges. anorg) reicht die Skala von 10 Milligramm pro Liter (Zentralklärwerk Stadt) bis 85 Milligramm pro Liter (Kläranlage Parin). Entsprechendes gelte für Phosphat (P ges). Insoweit liegen die Mindestanforderungen bei 0,5 Milligramm pro Liter (Zentralklärwerk) beziehungsweise bei acht bis zehn Milligramm pro Liter (Teichkläranlagen). Ob danach noch eine Vergleichbarkeit der Reinigungsleistung gegeben ist, erscheint dem Oberverwaltungsgericht „eher fraglich“.
Dem kann nach Auffassung des OVG nicht entgegengehalten werden, dass der Vorteil für alle Anschlussnehmer gleich sei, weil ihnen das Abwasser abgenommen werde und dieses entsprechend dem Optimierungsgebot nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der dazu ergangenen Einleitungsverordnung gereinigt werde. Dann würde sich die Frage nach der Zulässigkeit der Zusammenfassung technisch getrennter Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung nicht stellen, denn dass die Gemeinden das ihr überlassene Abwasser den Vorschriften entsprechend zu reinigen haben, sei eine Selbstverständlichkeit. Die Gebühr sei die Gegenleistung für das Einsammeln, Fortführen und Reinigen des Abwassers. Durch unterschiedliche Leistungen werden unterschiedliche Vorteile geboten, die regelmäßig eine unterschiedliche, nach den entstandenen Kosten bemessene Gebühr nach sich ziehen, heißt es in dem Urteil. Deshalb sei für die Erhebung von Einheitsgebühren eine Vergleichbarkeit der Leistung, das heißt insbesondere der Reinigungsleistung, erforderlich.