Zahlreiche kommunale Entwässerungsbetriebe setzten ihre Finanzierungskosten trotz preisgünstiger kommunal verbürgter Kredite unverhältnismäßig hoch an und verteuern so die vom Bürger zu zahlenden Abwassergebühren, heißt es in einer Mitteilung des BDE vom Donnerstag vergangener Woche. Der BDE teilt damit nach eigenen Angaben die Kritik des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) und des Bundeskartellamtes an der Kalkulationspraxis von Abwassergebühren.
„Angesichts des Mangels an einer effektiven Gebührenaufsicht nutzen die Kommunen ihre Kalkulationsspielräume oft zulasten der Bürger aus“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth. Die Bürger zahlten überhöhte Gebühren, während kommunale Betriebe hohe Überschüsse erwirtschafteten. Es sei nicht die Aufgabe kommunaler Entwässerungsbetriebe, über die Abführung ihrer Jahresgewinne kommunale Haushalte zu entlasten. Die Umstellung der Entgeltstruktur von Preisen auf Gebühren sei zulässig, dürfe aber nicht als Instrument zur Umgehung einer effektiven Entgeltaufsicht missbraucht werden, sagte Kurth.
Der Bund der Steuerzahler Nordhrein-Westfalen hatte (BdSt NRW) hatte kritisiert, dass viele Kommunen bei der Kalkulation der Abwassergebühren „die Schraube bis zum Anschlag anziehen“ und damit die Bürger belasten würden. Die Kommunen hätten die Möglichkeit, anders und gebührenfreundlicher zu kalkulieren, täten es aber nicht.
Mit der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hatte der Gesetzgeber die Kontrolle von Gebühren der kartellrechtlichen Aufsicht entzogen. Die Monopolkommission sowie das Bundeskartellamt hatten wiederholt gefordert, das Kartellrecht auf Gebühren auszudehnen. Das Bundeskartellamt hat in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Bestrebungen, der kartellrechtlichen Kontrolle auch auf Gebühren setzende Unternehmen entgegen zu wirken, durch die 8. GWB-Novelle unterbunden worden seien. Dass die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine Anwendung finde, gelte selbst für solche Versorger, die nachträglich eine Umstrukturierung vorgenommen haben, so das Bundeskartellamt.