Vielmehr beziehe sich der Begriff „örtlichen Abwasserbeseitigung“ wohl auf das gesamte Leitungsnetz derjenigen Gebiets- oder Verbands-Körperschaft, die den Auftrag zur örtlichen Abwasserentsorgung für das betroffene Grundstück tatsächlich wahrnimmt.
Wie der VGH ausführt, wendet sich der Antragsteller als Eigentümer eines unbebauten Grundstücks dagegen, dass er mit einem Bescheid des Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden aus dem Januar 2015 zur dauerhaften Duldung einer Abwassersammelleitung und eines Entlastungskanals für ein nahegelegenes Regenüberlaufbecken verpflichtet werden sollte. Die beiden Leitungsstränge waren etwa 1970 oder früher ohne Eintragung im Grundbuch auf dem damals der Mutter des Antragstellers gehörenden Grundstück verlegt worden, so der VGH zum Sachverhalt. Sie sind Bestandteil der von dem Verband betriebenen Verbandseinrichtung zur Abwasserbeseitigung, an die eine Reihe benachbarter Gemeinden angeschlossen ist.
Gegen den Bescheid des Verbandes erhob der Eigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 2 K 15.78). Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Eigentümer mit seiner Beschwerde vor dem BayVGH, der sie als nicht begründet abgelehnt hat.
Wie der VGH ausführt, trägt der Eigentümer zur Begründung der Beschwerde vor, bei den Kanalleitungen handle es sich nicht um Maßnahmen der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung nach der EWS. Die östliche Leitung führe als reine Schmutzwasserleitung das Abwasser der oben liegenden Ortschaften des Verbandsgebiets wie Ebenhausen, Oerlenbach und Eltingshausen ab und sei damit eine „Fernleitung“. Nach Auffassung des VGH dürfte der Einwand des Antragstellers, die östliche der auf seinem Grundstück befindlichen Leitungen, in der nur Abwasser aus Nachbargemeinden weitergeleitet werde, diene nicht mehr der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung und sei daher von einer möglichen Duldungsverpflichtung nach der EWS tatbestandlich nicht erfasst, aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zum Erfolg führen. Denn durch die genannte Leitung werde auch der Ortsbereich von Poppenhausen zumindest insoweit entwässert, als damit bei Starkregenereignissen das Schmutzwasser aus dem benachbarten Regenüberlaufbecken nach Südosten in den dort verlaufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet werde. Zudem erscheint es nach Auffassung des VGH zumindest zweifelhaft, ob das in der EWS dem Begriff der Abwasserbeseitigung vorangestellte Attribut „örtlich“ einschränkend so zu verstehen ist, dass die zu duldenden Leitungen ausschließlich oder zumindest auch dazu dienen müssen, das im jeweiligen Ortsgebiet anfallende Abwasser aufzunehmen.
Da die Abwasserbeseitigung zwar eine von den Gemeinden zu erfüllende, häufig aber im Wege kommunaler Zusammenarbeit und insbesondere durch Zweckverbände wahrgenommene Aufgabe darstelle, erscheine es widersinnig, wenn die Duldungspflicht sich nur auf Leitungen für das innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar für das im jeweiligen Ortsteil anfallende Abwässer beziehen dürfte und nicht auf das gesamte Leitungsnetz derjenigen Gebiets- oder Verbands-Körperschaft, die den Auftrag zur örtlichen Abwasserentsorgung für das betroffene Grundstück tatsächlich wahrnimmt.