Verweise auf DIN- und Euro-Normen in Entwässerungssatzung sind zulässig


Die Kläger sind Miteigentümer eines 1982/1983 an die städtische Entwässerung angeschlossenen Hausgrundstücks. Im August 2013 teilten sie der beklagten Stadt mit, außerhalb ihres Hauses bestünden an zwei Stellen starke Einwurzelungen in den Hausanschlusskanal. Die Wurzeln stammten nach ihrer Ansicht von zwei städtischen Robinien. Falls die Stadt die Schäden nicht repariere, würden sie den Auftrag selbst vergeben und die Aufwendungen von der Beklagten zurückverlangen.

Die Stadt gab den Eigentümern im Februar 2014 unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung auf, den bestehenden Anschlusskanal sowie die bestehende Außengrundleitung vom Revisionsschacht bis zum Haus jeweils wasserdicht und wurzelfest herzustellen. Nach Wiederherstellung der schadhaften, undichten Leitungsabschnitte sei nachzuweisen, dass sie wasserdicht seien; dabei sei die DIN EN 1610 als anerkannte Regel der Baukunst zu beachten, wobei die Dichtheitsprüfung durch Wasser- oder Luftdruckprüfung zu erbringen sei.

Gegen diesen Bescheid vom Februar 2014 erhoben die Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie hätten die ihnen auferlegten Arbeiten inzwischen durchgeführt, die Wurzeln entfernen, den Kanal ordnungsgemäß reparieren und die Dichtheitsprüfung erfolgreich durchführen lassen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der möglichen Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, da die Entwässerungssatzung mehrmals auf einschlägige DIN-Normen und Euro-Normen verweise. Die dynamische Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen durch eine Satzung sei unwirksam.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 ab. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil vor dem Bayerischen VGH hat keinen Erfolg. Entgegen dem Einwand der Kläger könne die dem Bescheid zugrundeliegende satzungsrechtliche Bestimmung der EWS, wonach Dichtheitsprüfungen durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ durchzuführen sind, nicht als eine – verfassungsrechtlich unzulässige – dynamische Verweisung auf ein privates Regelwerk verstanden werden, heißt es in dem Beschluss des BayVGH. Abgesehen davon, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dynamische Verweisungen auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) im Einzelfall durchaus den Anforderungen des Demokratieprinzips sowie dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot genügen könnten, wenn sie auf einen engen technischen Bereich begrenzt sind, handle es sich vorliegend nicht um eine Normverweisung in diesem Sinne. In der EWS werden die Normen dem VGH zufolge nicht zu Satzungsrecht erhoben, so dass ihr Inhalt für den von der Entwässerungssatzung betroffenen Personenkreis unmittelbar rechtsverbindlich wäre. Der Hinweis auf die einschlägigen technischen Normen diene vielmehr lediglich der Erläuterung des vorangehenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“.

Dass die EWS zur Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ auf die speziell für Dichtheitsprüfungen von Entwässerungsanlagen geltenden DIN- und Euro-Normen verweist, stellt damit dem BayVGH zufolge keine Übertragung der gemeindlichen Rechtsetzungshoheit auf einen demokratisch nicht legitimierten Normgeber dar, sondern verdeutliche lediglich den Inhalt der vom Satzungsgeber getroffenen Regelung. Die auf diese Rechtsgrundlage gestützte Anordnung, die Dichtheit der sanierten Leitungsabschnitte „nach der DIN EN 1610“ nachzuweisen, wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die darin niedergelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr zu den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu zählen wären. Dass dies der Fall wäre, sei indes nicht ersichtlich.