Die Prüfung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen obliege vielmehr den Bauaufsichtsbehörden. Deren Zuständigkeit ende, wenn es um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung geht. Die Ermächtigung, Regelungen über die Betriebssicherheit von Abwasseranlagen in einer kommunalen Satzung zu treffen, kann dem Urteil zufolge weder auf das Landeswassergesetz (LWG) noch auf die Gemeindeordnung (GemO) gestützt werden.
In dem Fall ging es um den Bau einer Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem privaten Grundstück der Klägerin. Für das damalige Kreissparkassengebäude hatte die Stadt im Jahr 1956 eine Genehmigung zur Herstellung einer Entwässerungsanlage erteilt. Die Klägerin als Miteigentümerin wollte das Gebäude umbauen: Im Erdgeschoss und Kellergeschoss sollen Geschäfts- und Lagerräume entstehen, so das Gericht zum Sachverhalt. Im Obergeschoss sind vier Wohnungen und im Dachgeschoss zwei Wohnungen vorgesehen. Die Umbaumaßnahmen waren mit einer vollständigen Neugestaltung der Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Gebäude verbunden.
Die Stadt ordnete im Januar 2013 an, dass der Bau der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück mit sofortiger Wirkung einzustellen sei. Die bisher für das Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen hob die Stadt mit sofortiger Wirkung auf.
Nach der Ablehnung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid reichte die Eigentümerin einen überarbeiteten Entwässerungsantrag bei der Stadt ein, den sie mit einer Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes begründete. Für die neuen Wohnungen, den Ladenbereich und die Kellerbereiche müssten die Abwasserinstallationen durchgeführt werden. Die Entwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes erfolge im Trennsystem. Im Gebäude falle Schmutzwasser aus sanitären Einrichtungen an, das entsprechend dem häuslichen Schmutzwasser zusammengesetzt sei.
Für die Ableitung von Abwässern bei Entleerungsmöglichkeiten von Rohrleitungen und Behältern seien entsprechende Trichter mit Anschluss an die Schmutzwasserleitung vorgesehen. Nach den eingereichten Plänen sollten die Entwässerungsleitungen der Wohnungen unter der Decke des Lebensmittelmarktes in PE-HD verschweißt ausgeführt und in einem Installationsraum im Erdgeschoss zusammengeführt werden. An zwei anderen Stellen sollten weitere vier Abwasserleitungen unter der Decke verlegt werden. Insgesamt sein im Verkaufsraum des Erdgeschosses unterhalb der Geschossdecke circa 45 Meter Abwasserleitung vorgesehen.
Die Stadt lehnte im Juni 2013 lehnte die Genehmigung der Planvorhaben mit der Begründung ab, die vorgeschlagene Lösung sei nicht regelkonform mit der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt (AES) und den allgemeinen Regeln der Technik. Die vorgesehene Leitungsführung unter der Decke des vorgesehenen Lebensmittelmarktes sei mit dem Gebot des vorsorgenden Gesundheits- und Hygieneschutzes, das sowohl die Entwässerungsgenehmigung wie auch eine Baugenehmigung nach dem Stand der Technik zu beachten habe, unvereinbar.
Ende 2014 wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch der Eigentümerin dagegen, dass die Versagung der ursprünglich vorgesehenen Leitungsführung im Inneren des Gebäudes versagt worden war, zurück. Dagegen erhob die Eigentümerin Klage. Die Stadt sei nicht berechtigt, im Rahmen des nach der AES vorzulegenden Entwässerungsgesuchs die Einhaltung von abwassertechnischen Regeln zu prüfen, die mit der Benutzung der städtischen Abwasseranlagen nichts zu tun hätten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Führung der Entwässerungsleitung im inneren des Erdgeschosses des Gebäudes keine Entwässerungsgenehmigung nach der AES erforderlich. Das Landeswassergesetz scheide als Rechtsgrundlage für die Satzungsregelungen aus, aufgrund derer der Abwasserentsorgungsbetrieb der Eigentümerin vorschreiben möchte, wie die Entwässerungsanlagen im Inneren des Gebäudes zu verlaufen haben. Denn die gesetzliche Ermächtigung beschränke die Satzungsbefugnis der beseitigungspflichtigen Gemeinde auf die Vorhaltung und die Benutzung ihrer eigenen Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
Die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie und wo konkret auf einem Privatgrundstück die Entwässerungsanlagen im Inneren des Gebäudes zu verlaufen haben, kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht von der Prüfungsbefugnis des Abwasserbetriebs erfasst und damit Gegenstand einer Entwässerungsgenehmigung sein. Die Entwässerungsgenehmigung habe sich vielmehr nur auf die Gegenstände zu beziehen, die nach dem LWG der Regelung durch gemeindliche Satzung unterliegen. Es müsse sich daher um Regelungen handeln, die die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen der kommunalen Träger betreffen. Das sei bei den unterhalb der Decke des Erdgeschosses verlaufenden Entwässerungsleitungen eines Gebäudes grundsätzlich nicht der Fall.
Die Frage, ob die vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage innerhalb eines Gebäudes nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, hergestellt und betrieben wird, darf dem Verwaltungsgericht zufolge nicht vom Abwasserentsorgungsbetrieb der Stadt überprüft werden darf. Denn dabei gehe es noch nicht um die maßgeblichen Bedingungen der Andienung des Abwassers an den Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Vielmehr sehe die Landesbauordnung (LBauO) vor, dass Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Das betreffe die bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen außerhalb der Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Eine betriebssichere Herstellung von Abwasseranlagen erfolge immer dann, wenn die Anforderungen der DIN 1986 eingehalten sind. Die DIN 1986 sei als technische Baubestimmung im Sinne der LBauO eingeführt.
Ob die einwandfreie Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Abwassers dauernd gesichert ist und/oder durch die zu diesem Zwecke auf dem Baugrundstück vorgesehenen Abwasseranlagen keine Gefahren sowie unzumutbaren Belästigungen entstehen, sei damit eine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung nach der LBauO, stellt das Gericht fest.
Der Gesetzgeber habe damit die Prüfung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen den Bauaufsichtsbehörden zugewiesen. Da diesen keine Regelungsbefugnis für das Verhältnis zwischen Abwasserbeseitigungsträger und Anschlussnehmer zustehe, ende die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, wenn es um die Frage des konkreten Anschlusses des Grundstücks an die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung geht. Diese Frage bestimme sich nicht mehr nach dem Baurecht, sondern werde über den Anschluss- und Benutzungszwang geregelt.