Die Befreiung der Einleitung von Niederschlagswasser von der Abwasserabgabe setzt voraus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung bereits im Veranlagungszeitraum vorlag. Diese Feststellung hat das Veraltungsgericht Ansbach in einem Beschluss getroffen (Az.: AN 1 S 15.00877 vom 14.10.2015).
Der Antragsteller ist der Betreiber einer Verbandskläranlage, aus der die gereinigten Abwässer in ein Gewässer II. Ordnung eingeleitet werden, so das Gericht zum Sachverhalt. Die vom Landratsamt Roth im August 1994 erteilte Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Abwassers lief zum 31. Dezember 2012 ab. Ein von einem erstellter Folgeantrag wurde im Januar 2013 an das Landratsamt Roth übermittelt. Das Landratsamt leitete die Antragsunterlagen an das Wasserwirtschaftsamt weiter, mit der Bitte zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens vollständig und brauchbar seien. Im Dezember 2014 erteilte das Landratsamt Roth eine mit Auflagen versehene beschränkte Erlaubnis.
Nachdem der Anlagenbetreiber im November 2013 dem Landratsamt eine Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Jahr 2013 vorgelegt hatte, setzte das Landratsamt Roth mit einem Bescheid vom 27. April 2015 gegenüber dem Antragsteller eine Niederschlagswasserabgabe in Höhe von 112.566 Euro für das Veranlagungsjahr 2013 fest. In der Begründung des Bescheids wies die Behörde darauf hin, dass das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer eine Grundvoraussetzung sei, um eine Abgabebefreiung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) zu prüfen. Für das Jahr 2013 liege keine gültige Einleitungserlaubnis vor. Die ursprüngliche Erlaubnis sei bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sei am 7. Januar 2013 gestellt worden. Erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 sei eine beschränkte Erlaubnis erteilt worden. Auch das Wasserwirtschaftsamt wies Anfang März 2015 darauf hin, dass für das Jahr 2013 kein „Kläranlagenbescheid“ vorgelegen habe.
Der Kläranlagenbetreiber erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, den Bescheid vom 27. April 2015 aufzuheben, und beantragte, den Vollzug des Bescheides auszusetzen. Dies lehnte das Landratsamt ab. Der Anlagenbetreiber argumentierte unter anderem damit, dass sein Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis schleppend bearbeitet worden sei. Die daraus folgenden negativen Folgen im Hinblick auf die Abgabefreiheit nach dem BayAbwAG habe er nicht erkennen können. Er habe am 24. Oktober 2012 für das Jahr 2013 eine Erklärung über die Einhaltung der Überwachungswerte für CSB, Phosphor und Stickstoff sowie über die zu erwartende Menge der Einleitung abgegeben. Auch sei er sei weder vom Landratsamt Roth als zuständiger Wasserrechtsbehörde noch vom Wasserwirtschaftsamt während des Jahres 2013 darauf hingewiesen worden, dass seine Unterlagen unvollständig seien. Ansonsten hätte er umgehend einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder eines Bescheides über die Zulassung vorzeitigen Beginns nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt. Damit hätte er die formalen Anforderungen des BayAbwAG erfüllen können, brachte der Anlagenbetreiber vor.
Die Erhebung einer Abwasserabgabe in einem Fall, in dem der Abgabepflichtige zwar noch nicht über einen aktualisierten Einleitungsbescheid verfüge, jedoch rechtzeitig eine Erklärung über die materiellen Anforderungen für eine Abgabefreiheit abgebe und er - wie hier - zusätzlich von der zuständigen Behörde ausdrücklich signalisiert bekomme, dass diese Erklärung einem formalen Bescheid gleichwertig sei, sei sachlich unbillig. Letztlich komme es dem Gesetzgeber darauf an, mit der Abwasserabgabe eine Lenkungswirkung zum Schutz der Gewässer zu erreichen, so der Kläranlagenbetreiber.
Einen vom Landsratsamt angebotenen Vergleich, mit dem der lange Bearbeitungszeitraum zugunsten des Betreibers berücksichtigt werden sollte, lehnte der Anlagenbetreiber ab. Er wäre nach dem Vergleich so gestellt worden, als würde ab dem 1. Oktober 2013 die notwendige Gestattung zur Einleitung vorliegen, wodurch die Zahlungspflicht aus dem Bescheid auf 84.193 Euro reduziert worden wäre. Wie das Gericht in dem Beschluss ausführt, sah auch das von dem Betreiber angeschriebene Umweltministerium Bayern keinen über den Vergleich hinausgehenden Spielraum im Hinblick auf eine Reduzierung der Abgabe.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Bescheid vom 27. April 2015 als rechtmäßig bezeichnet. Die Voraussetzungen des BayAbwAG für eine Abgabefreiheit bei der Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem liegen bei summarischer Prüfung nicht vor, heißt es in dem Beschluss. Danach bleibe die Einleitung abgabefrei, wenn sie so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist, oder das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erfüllt. Zudem müssten die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.
Das Vorliegen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides, der die Einleitung zulässt, sei danach eine Voraussetzung für die Abgabefreiheit sowohl von Einleitungen im Trennsystem als auch im Mischsystem, stellt das Gericht fest. Fehle ein solcher Bescheid, scheide eine Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser nach dem BayAbwAG aus. Im vorliegenden Fall habe im Veranlagungsjahr 2013 keine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten der gereinigten Abwässer aus der Verbandskläranlage in das Gewässer bestanden, da die wasserrechtliche Erlaubnis vom August 1994 zum 31. Dezember 2012 abgelaufen war. Der im Dezember 2014 erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung komme keine Rückwirkung für das Veranlagungsjahr zu.
Dagegen kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingewandt werden, dass es ausreichen müsste, wenn rein faktisch die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis bereits im Jahr 2013 vorgelegen hätten. Diese Argumentation stehe nicht nur in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 6 BayAbwAG, da verlangt werde, dass jeweils der Bescheid erfüllt bzw. eingehalten wird, der die Einleitung zulässt. Die Argumentation sei auch problematisch im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde stehe. Im Übrigen müsse auch jeweils dezidiert nachgewiesen sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Einhaltung dieser Voraussetzungen vorliegen.