Urteil: NRW Bank darf Förderung für Retentionsbodenfilter nicht verringern


In dem behandelten Fall streiten die Beteiligten darum, dass eine Zuwendung für Grunderwerbskosten, die im Zusammenhang mit dem Bau eines Retentionsbodenfilters ergangen war, zurückgefordert werden sollte. Im Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung die Erteilung einer Genehmigung nach dem Landeswassergesetz (LWG NRW) für den Bau und Betrieb eines Retentionsbodenfilters. Dieser Filter sollte nachgeschaltet zu dem vorhandenen Regenüberlaufbecken errichtet werden und die Entlastungsrate für die Mischwassereinleitung in einen Bach verbessern. Bereits im November 2005 hatte der Kläger für den Bau des Bodenfilters ein Grundstück erworben, da die Verfügbarkeit eines entsprechenden Grundstücks Voraussetzung dafür ist, dass eine Genehmigung erteilt werden kann.

Zur Finanzierung des Baus des Retentionsbodenfilters stellte der Kläger im März 2007 bei der beklagten NRW Bank einen formgebundenen Antrag darauf, ihm eine Zuwendung gemäß der Richtlinie „Investitionsprogramm Abwasser NRW“ (IPA) zu gewähren. Das Vorhaben sollte in der Zeit von Anfang November 2007 bis Ende Juni 2008 durchgeführt werden. Dem Förderantrag war unter anderem ein detaillierter Kostenplan über insgesamt 2,543 Millionen Euro für die Jahre 2007 und 2008 beigefügt. Aufgenommen waren darin auch die Kosten für den Grunderwerb in Höhe von 133.000 Euro.

Die Bezirksregierung erteilte im Februar 2008 die Genehmigung zum Bau und Betrieb des Bodenfilters. Die NRW Bank bewilligte im Februar 2008 mit einem Zuwendungsbescheid dem Kläger für den Zeitraum von Ende Februar bis Ende Dezember 2008 eine Zuwendung in Höhe von 1,271 Millionen Euro für den Neubau des Retentionsbodenfilters als 50-prozentige Anteilsfinanzierung zu angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 2,543 Millionen Euro. Ein Jahr später wurde der Bewilligungszeitraum bis Ende Dezember 2009 verlängert.

Im November 2010 führte die Bank eine Vor-Ort-Prüfung des Investitionsvorhabens durch. Anschließend teilte sie mit, dass der Kaufvertrag über das in Rede stehende Grundstück im Dezember 2005 und damit vor dem Anfang des Bewilligungszeitraums des Zuwendungsbescheides geschlossen worden sei. Mit dem Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 15. Februar 2013 forderte die NRW Bank von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 53.728 Euro zurück. Zur Begründung gab sie an, aus dem Verwendungsnachweis hätten sich für das in Rede stehende Vorhaben förderungsfähige Aufwendungen in Höhe von 2,452 Millionen Euro ergeben. Die Kosten für den vergangenen Grunderwerb in Höhe von 133.956 Euro seien nicht zuwendungsfähig. Grundstückskäufe stünden mit der Förderung des Retentionsbodenfilters direkt im Zusammenhang. Die Kosten für rückwirkend vorgenommene Grundstückskäufe seien aufgrund eines vorzeitigen, förderschädlichen Maßnahmenbeginns nicht förderfähig.

Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Grundstückskäufe nur förderungsfähig seien, wenn sie Gegenstand des Förderantrags seien und innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums abgewickelt würden. Bei einem Durchführungszeitraum nach der Förderrichtlinie von vier Jahren habe der Grunderwerb nicht schon zwingend vor den Bewilligungszeitraum erfolgen müssen. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 50 Prozent sei der Zuwendungsbetrag auf 1,226 Millionen Euro neu festzusetzen. Es liege eine Überzahlung in Höhe von 45.507,50 Euro vor, für die Zinsen in Höhe von 8.221 Euro zu zahlen seien.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Rückforderungs- und Zinsbescheid aufgehoben. Eine auflösende Bedingung für die Bewilligung sei nicht eingetreten. Dabei hänge entsprechend dem § 158 BGB der Eintritt - als aufschiebende Bedingung - oder die Beendigung - als auflösende Bedingung - der Wirkungen, die mit dem Verwaltungsakt erstrebt werden, von „einem zukünftigen ungewissen Ereignis“ ab. Ein solches Ereignis sei hier nicht eingetreten.

Eine auflösende Bedingung liegt dem Urteil zufolge in der vorliegenden Konstellation nicht vor: Die veranschlagten Gesamtausgaben hätten sich nicht nach der Bewilligung ermäßigt. Vielmehr seien die Ausgaben gleich geblieben.

Die Konstellation, dass sich nicht nachträglich die Ausgaben verringern, sondern sich lediglich die Bewertung als zuwendungsfähig ändert, sei von der in Rede stehenden Klausel nicht erfasst. Zwar bestehe ein Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Regelung in § 158 BGB stelle aber auf eine objektive Änderung der Ausgaben ab und nicht auf eine möglicherweise geänderte Beurteilung der Förderungsfähigkeit. Damit  dürfte sie nach Auffassung des Gerichts für solche Fälle gedacht sein, in denen die veranschlagten Ausgaben höher sind als die tatsächlichen Ausgaben – etwa weil die Kostenschätzung zu hoch war, Bauaufträge zu tatsächlich niedrigeren Preisen vergeben wurden oder weil nachträglich Leistungen entfallen sind.

Wie das Gericht des Weiteren ausführt, kann eine rein interne Neubewertung schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht Anknüpfungspunkt einer Änderung der im Bewilligungsbescheid geregelten Zuwendungshöhe sein. Eine Neubewertung von Zuwendungsfragen sei zunächst ein rein innerer Vorgang und stelle nicht - wie von der Norm gefordert - ein von der Außenwelt erfassbares Ereignis dar. Solange kein vertretungsberechtigter Amtsträger der Bewilligungsbehörde eine nach außen gerichtete Erklärung abgibt oder eine für die Außenwelt wahrnehmbare Handlung vornimmt, sei im Zweifel auch nicht festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt Erwägungen einzelner oder mehrerer Mitarbeiter repräsentativ für den Willen der Behörde seien.

Das Gericht gibt des Weiteren zu bedenken, dass der Bewilligungsbescheid auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam teilweise zurückgenommen worden sei. Es fehle bereits an einer Rücknahmeerklärung. Zwar könne eine Erklärung der Rücknahme auch durch den Erlass eines neuen Bescheides, der das Rechtsverhältnis ändert, erfolgen. Von einer stillschweigenden Aufhebung könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn der im Einzelfall ergangene Rückforderungsbescheid diese Auslegung auch zulässt. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung seien im vorliegenden Fall nicht vorhanden.