Bei der Dichtheitsprüfung, bei der die Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker überprüft und damit der unter Umständen noch mangelfrei Ist-Zustand erhoben werde, könne es sich ebenso wie bei der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder einer vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr um eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung handeln, heißt es in dem Urteil.
Wie der Bundesfinanzhof zum Sachverhalt schreibt, beantragte der klagende Eigentümer in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei.
Die Dichtheitsprüfung sei damit so einzustufen wie die Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage, wie sie vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführen ist, die im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage stehe, argumentierte das Finanzamt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15. Februar 2010 seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers statt. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Das Finanzgericht habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen im Sinne des EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung, heißt es in dem Urteil. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird dem Bundesfinanzhof zufolge eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere ihre nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung, heißt es in dem Urteil weiter. Das habe das Finanzgericht verkannt, wenn es forderte, zwischen begünstigten Handwerkerleistungen, durch die ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst werde, und nicht begünstigten Leistungen eines Handwerkers, die lediglich dazu dienten, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, zu unterscheiden. Darüber hinaus sei die Erhebung des Ist-Zustandes regelmäßig Voraussetzung für eine spätere Beseitigung des Schadens oder für Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Insofern sei sie als Nebenleistung zu der damit einhergehenden steuerbegünstigten Handwerkerleistung ohnehin ebenfalls begünstigt, so der BFH.