Studie empfiehlt Finanzierung der vierten Reinigungsstufe über die Abwasserabgabe


Im Rahmen des „Leipziger Modells“ soll aus Gründen der Effizienz- und Belastungsverteilung wie in der Schweiz eine Förderregelung mit einem 25-prozentigen Selbstbehalt zum Tragen kommen, heißt es in der Studie „Mikroverunreinigungen und Abwasserabgabe“, die nach Gawels Angaben im März abgeschlossen und dann in der Reihe Texte des UBA veröffentlicht werden soll.  

Dabei werde der Betreiber nicht von allen Kosten freigestellt, sondern unterliege noch einer relevanten Last, die ihn selbst dazu anhalte, das Ziel mit minimalen Kosten zu erreichen. Konkret geht die Studie der Frage nach, welchen Beitrag die bundesdeutsche Abwasserabgabe im Rahmen einer gezielten Minderung der Gewässerbelastung durch Mikroverunreinigungen im Wege einer Aufrüstung ausgewählter öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 leisten kann.

Die Autoren des Gutachtens schlagen vor, 75 Prozent der jährlichen Investitionskosten für die vierte Reinigungsstufe über einen Zeitraum von 15 Jahren bei Kläranlagen der Größenklasse 5 zu bezuschussen. Parallel dazu sollte die Abwasserabgabe erhöht werden, um andere Finanzierungszwecke aus dem Aufkommen und den eigentlichen Lenkungszweck der Abgabe nicht zu gefährden.

Die Abwasserabgabe würde so im Rahmen des „Leipziger Modells“ insgesamt lenkungspolitisch ertüchtigt und erbrächte dadurch ein höheres Aufkommen, das für eine Förderung eingesetzt werden könne. Von besonderer Bedeutung sind den Studienautoren zufolge ordnungsrechtliche Anforderungen an die Elimination von Mikroverunreinigungen, die emissionsorientiert flächendeckend nach dem Stand der Technik in der Abwasserverordnung niedergelegt oder aber bewirtschaftungsorientiert gemäß WRRL je nach Gewässersituation formuliert werden könnten.  

Eigenständige Anreize für die Elimination von Mikroverunreinigungen im Rahmen des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) sind den Studienautoren zufolge entweder in der Praxis nicht umzusetzen oder im Umfang zu schwach. Zudem wären dabei negative Auswirkungen auf die Lenkungsfunktion gegenüber anderen Schadparametern sowie auf das Prinzip der Kostendeckung zu erwarten. Deshalb kämen eine Erweiterung des Parameterkataloges der AbwAG, eine Prämierung durch Halbierung des Abgabesatzes oder die Inanspruchnahme oder gar Ausweitung von Verrechnungen nicht in Frage.