In dem Fall wehrte sich der Bergisch-Rheinische Wasserverband gegen eine gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 3. Dezember 2014 über Gerichtsgebühren in Höhe von 1.998 Euro, so das Gericht zum Sachverhalt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist der klagende Verband aber von der Zahlung der Gerichtsgebühren, die er schuldet, da er das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeleitet hat, nicht befreit. In dem Verfahren hatte sich der Verband gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz gewandt.
Dem Beschluss zufolge ergibt sich keine sachliche Kostenbefreiung aus dem Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Land Nordrhein-Westfalen (AG WVG NRW). Nach § 69 WVG sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Und nach 14 AG WVG NRW werden für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes, die dazu dienen, seine Aufgaben unmittelbar durchzuführen, Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben, erläutert das Verwaltungsgericht.
Diese Voraussetzungen liegen aber dem Beschluss zufolge hier nicht vor, da es nicht um die Durchführung des Wasserverbandsgesetzes gehe. Zwar sei es nach dem WVG in Verbindung mit der Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband Aufgabe des Klägers, Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zu reinigen, unschädlich zu machen und abzuführen. Die Abwasserbeseitigung umfasse nach der bundesrechtlichen Definition im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Weitere Aufgaben seien das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Davon ist dem Beschluss zufolge aber die Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) zu trennen, die für das Einleiten von Abwasser entsteht.
Nach diesen Maßstäben bestehe für die Klage gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes keine sachliche Kostenbefreiung. Der Kläger sei damit zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet, stellt das Verwaltungsgericht Düsseldorf fest.