Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Bereits im August 1997 hatte der Abwasserentsorger den Kläger für sein Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.065 DM herangezogen. Der Abwasserentsorger gab dem Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid statt. Im Juli 1999 erhob der Abwasserentsorger erneut einen Anschlussbeitrag in Höhe von 13.065 DM, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch erhob. Ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid in Bezug auf diesen Widerspruch des Eigentümers findet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht, so das Gericht. Auf einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopie des Beitragsbescheides vom 13. Juli 1999 ist handschriftlich vermerkt „Storno 02.01.01“. Eine Unterschrift oder ein Namenszug sei diesem Vermerk ebenso wenig beigefügt wie eine Angabe des Datums, unter dem der Vermerk gefertigt worden sein soll.
Mit Bescheid aus dem Juli 2014 erhob der Abwasserentsorger erneut einen Schmutzwasseranschlussbeitrag gegenüber dem Eigentümer in Höhe von 7.579,56 Euro, gegen den dieser wiederum Widerspruch erhob. Der Verband wies auch diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Abwasserentsorger unter anderem aus, dass ein Erlass eines Schmutzwasseranschlussbescheides vor Erlass des Bescheides aus dem Juli 2014 nicht vorgenommen worden sei und damit keine doppelte Bescheidung vorliege.
Der Eigentümer erhob gegen diesen Beitragsbescheid im November 2014 Klage mit der Begründung, dass zu dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aus dem Juli 1999 keine Entscheidung durch den Abwasserentsorger getroffen worden sei. Insoweit stehe dem Erlass des Beitragsbescheides vom Juli 2014 entgegen, dass das Verfahren aus dem Jahr 1999 nicht erledigt sei.
Dem Verwaltungsgericht Cottbus zufolge widerspricht der Bescheid aus dem Juli 2014 dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Der Grundsatz besage, dass die sachliche Beitragspflicht beziehungsweise die abstrakte Beitragsschuld für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Sei die Beitragspflicht entstanden, könne sie demnach nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen.
Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt dem Verwaltungsgericht zufolge das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinn, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück sei damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine einmal entstandene Beitragspflicht könne nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen.
Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lasse das Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn der frühere jener Bescheid aufgehoben worden ist, so das Gericht. Ausnahmen davon seien lediglich in den Fällen einer Nacherhebung zulässig. Die Festsetzung eines Vollanschlussbeitrags in einem früheren Bescheid bewirke wegen des Verbots der Doppelveranlagung, dass die erneute Festsetzung eines Beitrags ausgeschlossen sei.
Vor diesem Hintergrund stehe der Beitragsbescheid aus dem Juli 1999 einer Beitragserhebung für das Grundstück des klagenden Eigentümers zunächst entgegen, das er nicht aufgehoben und damit nach wie vor wirksam sei. Soweit der Abwasserentsorger vorbringe, dass mit Abhilfebescheid aus dem Juli 1999 dem Widerspruch des Klägers stattgegeben worden sei, so beziehe sich dieser Abhilfebescheid ausdrücklich auf den noch früheren Beitragsbescheid vom August 1997. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers in Bezug auf den Beitragsbescheid aus dem Juli 1999 sei dem Verwaltungsvorgang aber ebenso wenig zu entnehmen wie ein sonstiger Aufhebungsakt durch den Abwasserentsorger. Bei dem handschriftlichen Vermerk „Storno 02.01.01“, der weder dem Kläger noch einem sonstigen Dritten bekannt gegeben worden sei, handle es sich lediglich um einen rein behördeninternen Vorgang ohne jegliche Außenwirkung, stellt das Gericht fest.