Freigestellt sind danach auch die bereits vor 2004 privatisierten Wasserversorgungen. Auch die Frage, ob die Durchführung der Aufgabe auf private Dritte übertragen wurde (d.h. auf einen Betriebsführer), ist nicht relevant. Im Ergebnis also eine Erleichterung. Im Übrigen sind keine Änderungen erkennbar, insbesondere nicht bezüglich "keine Pflicht für Regiebetriebe" und bezüglich "überwiegend". Soweit noch Fragen im Einzelfall bleiben, bittet die GStB-Geschäftsstelle um entsprechende Information.
Der maßgebliche Passus im Merkblatt lautet nun:
Dementsprechend gilt für öffentliche Einrichtungen und Einheiten, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist: Kann die betreffende Aufgabe bzw. Tätigkeit nach geltendem Recht nicht gleichermaßen durch private Dritte ausgeübt werden, liegt insoweit eine hoheitliche und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Beispiele für hoheitliche / nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Aufgaben:
- Aufgaben aus den Bereichen Gefahrenabwehr, Polizei und Justiz,
- Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallbeseitigung, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Darauf, ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, kommt es nicht an.
- Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindergärten,
- Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z.B. gesetzliche Krankenkasse)
Link zum BAFA-Merkblatt:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf