Der Kläger hatte sich gegen zwei Bescheide gewendet, mit welchen er von der beklagten Gemeinde zu einer Vorausleistung auf den Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungsanlage herangezogen wurde. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die bebaut und an die örtliche Kanalisation angeschlossen sind.
Wie das VG ausführte, betreibt die beklagte Gemeinde eine öffentliche Entwässerungseinrichtung auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung vom 30. September 2014 (EWS). Im Jahr 1989 verfügte die Beklagte über sechs technisch selbstständige Ortsteilentwässerungsanlagen, die eine rechtlich einheitliche Entwässerungseinrichtung bildeten. Bedingt durch die Neufassung des Art. 21 Abs. 2 GO verselbstständigte die Beklagte 1992 ihre sechs technisch selbstständigen Anlagen auch zu rechtlich selbstständigen Entwässerungseinrichtungen. In den nachfolgenden Jahren wurde mehrfach umstrukturiert und schließlich zwei rechtlich selbstständige Entwässerungsanlagen gebildet.
Die Entwässerungseinrichtung im Ortsteil des Klägers wurde 1977 nach den damals geltenden technischen Regeln errichtet. Die Einleitung aus der Kläranlage und dem Mischwasserkanal ist mit einer gehobenen Erlaubnis im Bescheid vom 29. Oktober 1996 des zuständigen Landratsamts zugelassen. Die Erlaubnis ist zeitlich bis zum 31. Oktober 2016 befristet. Die Einleitwerte wurden seit Jahren teils erheblich überschritten. Die Kläranlage war für die heutigen Verhältnisse zu klein bemessen, der Fremdwasseranteil führte zu einer starken Verdünnung des Abwassers, so dass ein Schadstoffabbau nur noch eingeschränkt funktionierte. Die Kläranlage konnte die gestellten Anforderungen nicht mehr einhalten.
Die Gemeinde wurde vom Landratsamt zuletzt 2011 aufgefordert, das Problem anzugehen. In der Folge wurden mehrere Planungsalternativen für die Sanierung erörtert. Die Gemeinde habe die Absicht bekundet, von einem Mischsystem auf ein Trennsystem umstellen zu wollen. Dies solle in zwei Bauabschnitten erfolgen: die Sanierung des örtlichen Kanalnetzes durch die Umstellung von einem Mischsystem auf ein Trennsystem (1. Abschnitt in 2014) und der ortsübergreifende Anschluss an eine Entwässerungseinrichtung (2. Abschnitt in den Jahren 2015 und 2016).
Zur Deckung des Aufwandes erhob die Beklagte auf der Grundlage der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 28. Oktober 2014 mit Bescheiden vom 27. November 2014 gegenüber dem Kläger für die Grundstücke eine Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag in Höhe von 4.069,26 Euro bzw. 297,92 Euro.
Gegen die Bescheide ließ der Kläger am 23. Dezember 2014 Klage erheben. Das VG Augsburg hält die zulässig erhobene Klage jedoch für nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die VES-EWS begegne weder formellen- noch materiellen Bedenken. Entgegen der klägerischen Auffassung sei die VES-EWS wirksam. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, den Grundsatz des sachgerechten Vorteilsausgleichs, den Grundsatz der Einrichtungseinheit sowie das Verbot der abschnittsweisen Berechnung vor. Die rechtliche Trennung der Anlagen sei durch Erlass der 1. Änderungssatzung, die am 1. April 1992 in Kraft getreten ist, rechtmäßig erfolgt.
In der ab 1. April 1992 gültigen Fassung können mehrere technisch selbstständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbstständige Einrichtungen bilden. Hierüber entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GO durch Satzung. Hierbei habe die Gemeinde ein echtes Wahlrecht.
Der Kläger sei der Auffassung, bei der Entscheidung hierüber hätte der Gemeinderat gar kein Ermessen ausgeübt, weshalb die rechtliche Trennung der Anlagen unwirksam und immer noch von einer einheitlichen Entwässerungsanlage auszugehen sei. Deshalb hätte ein isolierter Erlass der VES-EWS nicht erfolgen dürfen. Hierbei verkenne der Kläger, dass das Gericht nur bei Verwaltungsakten eine eingeschränkte Überprüfbarkeit des Ermessens nach § 114 VwGO hat. Hier handele es sich aber nicht um einen solchen Verwaltungsakt, sondern um eine Entscheidung des Gemeinderats, eine Satzung zu erlassen.
Die VES-EWS verstoße auch nicht gegen das Verbot der abschnittsweisen Abrechnung. Der Kläger meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen VGH (Az.: 20 N 09.3077 vom 19.5.2010), dass auch im hiesigen Fall zwischen den geplanten Maßnahmen ein untrennbarer Zusammenhang und somit eine Einheitlichkeit der Maßnahme bestehe. Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung nicht. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt nach Ansicht der Richter der Unterschied darin, dass unstreitig nach wie vor zwei technisch und rechtlich getrennte Einrichtungen bestehen. Im Ortsteil des Klägers sei zwischenzeitlich das Mischsystem auf ein Trennsystem umgestellt worden. Aus der Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung ergebe sich, dass nur Maßnahmen abgerechnet wurden, die sich auf die Sanierungsmaßnahmen in besagtem Ortsteil beziehen.
Zwischen den Beteiligten sei auch unstreitig, dass das Abwasser derzeit weiterhin in die ortsansässige Kläranlage fließt. Ein ortsübergreifender Anschluss sei noch nicht erfolgt. Es seien auch noch keine Grundstücksverhandlungen oder Ausschreibungen hierfür getätigt worden. Der Beitrag nach Art. 5 KAG knüpfe an den Vorteil an, der dem Grundstückseigentümer aus der Möglichkeit erwachse, eine kommunale Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen sei die Variantenauswahl der Gemeinde entgegen der klägerischen Auffassung nicht ermessensfehlerhaft. Anhaltspunkte für eine willkürliche, sachlich nicht zu vertretende Entscheidung der beklagten Gemeinde seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich.