Die Gemeinde hatte Ende 2010 mit Duldungsbescheid eine Gesellschaft als Grundstückseigentümerin dazu verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen der noch offenen Forderungen aus einem gegenüber der früheren Eigentümerin des Grundstücks, einer Grundstücksgemeinschaft GbR, erlassenen Abwasserbeitragsbescheid zu dulden. Den Antrag dagegen hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt, was der VGH jetzt bestätigt hat.
So sei der Duldungsbescheid zu der Zwangsvollstreckung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung gegenüber der „Hauptschuldnerin“, der GbR, rechtswidrig, heißt es in dem Beschluss des VGH. Denn regelmäßig beginne die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, und betrage fünf Jahre. Da hier der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 19.11.2003 stammt, wäre demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008 Zahlungsverjährung eingetreten, schreibt der VGH. Nach der Abgabenordnung (AO) werde wird die Verjährung jedoch unter anderem durch Stundung unterbrochen.
Dies habe im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 eintreten ist, da der GbR nach Erlass des Beitragsbescheids eine Stundung bis zum 2.1.2005 bewilligt worden sei. Denn nachdem ausschließlich die bis zum 02.01.2005 gewährte Stundung die Zahlungsverjährung unterbrochen hat, hat mit Ablauf des Jahres 2005 eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen begonnen. Der streitgegenständliche Duldungsbescheid stammt vom 9.12.2010 und sei daher noch vor der erst mit Ablauf des Jahres 2010 eingetretenen Zahlungsverjährung ergangen. Dass nach Erlass des Duldungsbescheids die Zahlungsverjährung eingetreten ist, dürfte unschädlich sein und die im Erlasszeitpunkt gegebene Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids unberührt lassen.
Der VGH kann nach eigenen Angaben auch nicht erkennen, dass der Erlass des Duldungsbescheids unverhältnismäßig in die Rechtsstellung der Antragstellerin aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes eingreift. Auch wenn sie wohl nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR geworden sei, seien sämtliche Aktiva und Passiva der GbR damals in die neu gegründete Antragstellerin eingebracht worden. Dazu gehöre insbesondere auch das streitbefangene Grundstück.
Das Grundstück habe durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Antragsgegnerin einen besonderen beitragsrechtlichen Vorteil erlangt, der nun der jetzigen Eigentümerin zugute komme. Der Duldungsbescheid ziele letztlich wiederum darauf ab, den aufgrund der Inanspruchnahme dieses Vorteils erhobenen Beitrag durch Vollstreckungsmaßnahmen in dieses Grundstück zu realisieren, führt der VGH aus. Bei dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, dessen jeweilige Eigentümer zugleich von dem „abgeschöpften“ beitragsrechtlichen Vorteil profitieren, nicht unangemessen.
Vor diesem Hintergrund könne auch der weitere Antrag, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück anzuordnen, keinen Erfolg haben.