VGH: Abflusslose Gruben ersetzten keinen Anschluss an Entwässerungseinrichtung


Das Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, das die mit den angefochtenen Bescheiden vom Dezember 2011 erhobenen Beiträge den Vorteil abgelten sollen, der durch die in den Jahren 1994 bis 1996 erstellte Entwässerungsanlage den Grundstücken des Klägers gewährt wird, so der VGH zum Sachverhalt. Vorher habe keine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung bestanden, die für das anfallende Abwasser ebenso aufnahmefähig gewesen wäre. Diesen Standpunkt hat der klagende Grundstückseigentümer nach Auffassung des VGH nicht durchgreifend in Frage gestellt. So habe er selbst bekundet, dass das Grundstück seit etwa 1960 lediglich eine Überlauf- und Niederschlagswasserableitung über Kanalrohre hatte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Entwässerungsanlage wie die jetzt vorhandene, die das auf dem Grundstück insgesamt anfallende Abwasser, insbesondere das Schmutzwasser, entsorgen könne, stellt der VGH fest.

Aus den Bauunterlagen, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Begründung Bezug genommen habe, sei ersichtlich, dass die Anwesen des Klägers lediglich über abflusslose Ausfaul- oder Schöpfgruben verfügten, deren Inhalt zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen vorgesehen war. Diese Verhältnisse wurden durch die streitgegenständliche Entwässerungsanlage nachhaltig und für den Bürger unzweifelhaft erkennbar geändert. Damit bestünden unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keine Bedenken, eine Vorteilsgewährung zu erkennen, für die ohne Bedenken Beiträge erhoben werden könnten, heißt es in dem Beschluss.

Der VGH weist des Weiteren darauf hin, dass die vom bayerischen Gesetzgeber gewählte zwanzigjährige Ausschlussfrist nach einem früheren Beschluss des VGH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az.: 20 B 14.1441 vom 12.3.2015). Der bayerische Gesetzgeber war dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das im Hinblick auf das Bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG) entschieden hatte, dass insbesondere Kanalanschlussbeiträge zeitlich nicht unbegrenzt erhoben werden können. Es müsse eine zeitliche Obergrenze festgesetzt werden, nach der keine Beiträge mehr erhoben werden können (Az.: 1 BvR 2457/08 vom 05.03.2013).

Zunächst sei mit der von Bayern gewählten Frist erstmals eine zeitliche Höchstgrenze für die Erhebung eines Beitrages eingeführt und damit dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen worden, so dass der Bürger nun eine klare Höchstfrist vor Augen habe und nicht mehr im Unklaren sei, heißt es in dem Beschluss des VGH. Bei der Bestimmung der Dauer der Frist sei mit zwanzig Jahren kein unangemessen langer Zeitraum gewählt worden. Entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichts hatte der Gesetzgeber hier einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Bürgers an baldiger Rechtssicherheit und dem öffentlichen Interesse an einem Vorteilsausgleich für die Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge durchzuführen.