Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, dessen bebaute und befestigte Fläche im August 2014 mit 432,80 Quadratmetern durch die Beklagte nach einem Ortstermin ermittelt wurde. Das Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers wird in einen an der Rückseite des Grundstücks verlaufenden Graben eingeleitet. Diesen Graben hat der Vater des Klägers nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung verrohrt. Auch die oberhalb und unterhalb des Grundstücks des Klägers gelegenen Teile des Wasserlaufs sind überwiegend verrohrt.
Die beklagte Gemeinde hat sich Ende September 2012 bei der unteren Wasserbehörde bestätigen lassen, dass es sich bei dem beschriebenen Abschnitt des Grabens, wo er in die gemeindliche Kanalisation mündet, nicht (mehr) um ein Gewässer handelt. Im April 2014 teilte die Gemeinde dem Kläger mit, bei dem Graben handele es sich nunmehr um einen Bestandteil der gemeindlichen Kanalisation. Einleitungen in den Graben seien deshalb gebührenpflichtig. Die Pflicht des Klägers zur Unterhaltung der Verrohrung entfalle dagegen.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einer Regenwassergebühr für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 0,90 Euro pro Quadratmeter für 450 Quadratmeter heran, insgesamt also 202,50 Euro.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der Graben sei trotz seiner Verrohrung weiterhin ein Gewässer und deshalb keine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Nordhrein-Westfalen (KAG NRW). Die in der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten genannten Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht lägen nicht vor.
Den Richtern am Verwaltungsgericht Minden zufolge ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem an der Rückseite des Grundstücks verlaufenden Graben um einen Teil der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Der Graben sei nämlich nach Würdigung aller Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck, der Niederschlagswasserbeseitigung, technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gewidmet.
Ein Anlagenteil sei für die Zwecke der Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers sicherstellt. Die Anlage müsse also das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so weit ableiten, dass das Abwasser nicht mehr zu erheblichen Beeinträchtigungen auf dem ableitenden Grundstück führen kann. Dabei sei unerheblich, was mit dem Abwasser im weiteren Verlauf der Abwasseranlage geschieht. Entscheidend ist, dass das Abwasser von dem Grundstück abgeleitet wird, auf dem es anfällt.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Nachdem der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, habe das Gericht keinen Anlass zu bezweifeln, dass auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in den Graben geleitet wird und dass der Zweck der Ableitung des Niederschlagswassers vom Grundstück damit erreicht wird. Bei dieser Sachlage sei es gebührenrechtlich unerheblich, ob die in Rede stehende Abwasserleitung wasserrechtlich noch als Gewässer gilt. Jedenfalls nach der sogenannten Zwei-Naturen- oder Zwei-Funktionen-Theorie sei es gerechtfertigt, die Verrohrung auch als Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage anzusehen.
Die Beklagte habe ihren Willen, den verrohrten Graben in ihre Abwasserbeseitigungsanlage einzubeziehen, hier mit dem Schreiben vom April 2014, dem angefochtenen Bescheid, entsprechenden Schreiben und Bescheiden an die Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft des Klägers in vergleichbarer Situation und die Aufnahme in das Kanalkataster zum Ausdruck gebracht. Danach sei von der Widmung des Grabens als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage auszugehen.