Der klagende abwasserbeseitigungspflichtige Zweckverband wollte erreichen, dass das Grundstück eines Fruchtsaftherstellers aus der Beseitigungspflicht des beklagten Landkreises ausgeschlossen wird. Dazu sollte der Landkreis sein Abwasserbeseitigungskonzept entsprechend ändern. Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Betriebsstätte Fruchtsafthersteller befindet, gehört zum Verbandsgebiet des Zweckverbandes.
In der Kläranlage wird sowohl das Abwasser der Betriebsstätte des Fruchtsaftherstellers als auch das kommunale Abwasser der Gemeinde behandelt. Das Abwasser des Fruchtsaftherstellers wird dabei über einen eigenständigen Zulauf in die Kläranlage geleitet und zunächst gesondert vorbehandelt. Nach dieser Vorbehandlung wird es gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser in der Kläranlage gereinigt.
Um dem Saftproduzenten einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, beschloss die Verbandsversammlung eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts mit dem Inhalt, dass das Grundstück des Fruchtsaftherstellers von der Beseitigungspflicht ausgeschlossen sein sollte. Das Abwasser sollte aber weiterhin unverändert durch den Zweckverband in der zu seiner öffentlichen Einrichtung gehörenden Kläranlage beseitigt werden.
Der Landkreis lehnte die Genehmigung der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg ab; und auch das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung durch einen Beschluss zurück (Az: OVG 2 L 126/12. vom 4.7.2014). Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Beschwerde des Zweckverbandes gegen die Nichtzulassung der Revision unbegründet.
Den Vorwurf, das OVG habe seine allgemeine Aufklärungspflicht verletzt, lässt das BVerwG nicht gelten. In den Gründen seiner Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, das Abwasser des Fruchtsaftherstellers könne zusammen mit dem kommunalen Abwasser beseitigt werden. Dies geschehe auch tatsächlich seit Inbetriebnahme der Kläranlage im Jahre 1993. Ohne Belang sei es, dass das Abwasser des Unternehmens zunächst über eine eigenständige Zuleitung in die Kläranlage gelange und in einem gesonderten Tank vorbehandelt werde. Dies ändere nichts daran, dass das Abwasser nach dieser Vorbehandlung in einem Mischtank mit dem kommunalen Abwasser vermischt werde und anschließend alle weiteren Behandlungsstufen der Kläranlage durchlaufe. Von einer fehlenden Möglichkeit der gemeinsamen Beseitigung des Abwassers des Saftproduzenten mit kommunalem Abwasser könne daher keine Rede sein.
Der Einholung des von dem Verband gewünschten Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die von dem Furchtsafthersteller in die Kläranlage eingeleiteten Industrieabwässer gemeinsam mit den in die Kläranlage eingeleiteten Abwässern aus Haushalten beseitigt werden könnten, bedürfe es deshalb nicht.
Das Oberverwaltungsgericht durfte über die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, stellt das BVerwG darüber hinaus fest. Denn von außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht könne hier nicht die Rede sein. Vielmehr habe das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Kriterien für den Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde, die in § 79 des Sächsischen Wassergesetzes geregelt sind, „nur eine eher überschaubare Zahl von Rechtsfragen zu beantworten“ gehabt. So habe das Gericht ausdrücklich offen gelassen, aus welchen Gründen sich ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift im Allgemeinen ergeben könne, und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb nicht vorlägen, weil das Abwasser des Fruchtsaftherstellers weiterhin unverändert in der zur öffentlichen Einrichtung des Klägers gehörenden Kläranlage beseitigt werden solle.