Die Stadt hatte dem Land für die Entwässerung der im Stadtgebiet gelegenen, an die kommunale Abwasseranlage angeschlossenen Landesstraßen in den Jahren 2012 und 2013 Niederschlagswassergebühren in Höhen von etwa 276.000 Euro in Rechnung gestellt. Nach der städtischen Gebührensatzung beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter oder befestigter Fläche im Jahr 2012 jährlich 0,93 Euro und 2013 0,97 Euro, für öffentliche Straßenflächen jedoch 1,62 Euro bzw. 2,14 Euro. Das Land hatte sich darauf berufen, der unterschiedliche Gebührenmaßstab sei nicht gerechtfertigt. Für die abzurechnende Leistung der Gemeinde sei es unerheblich, ob eine Straßenfläche oder eine andere bebaute oder befestigte Fläche entwässert werde. Die beklagte Stadt hatte demgegenüber vorgetragen, erhebliche Teile ihres Abwassernetzes dienten ausschließlich der Entsorgung von Straßenoberflächen. Sie habe daher bei der Kalkulation der Gebührensätze einen Weg gesucht, eine zu hohe Belastung der Bürger zu vermeiden.
Das Gericht ist der Argumentation der Stadt nicht gefolgt. In dem Urteil führt es aus, dass die von der Stadt Freudenberg vorgenommene Kalkulation der Gebührensätze für die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßenflächen nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethoden entspreche. Der Niederschlagswassergebührensatz für öffentliche Straßenflächen sei nichtig, da er gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Die Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasser- und der Niederschlagswasserentsorgung enthalte einen methodischen Fehler, weil die Kosten der Mischwasserkanalisation nicht verursachergerecht auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt worden seien.
Differenziert der Satzungsgeber die Abwassergebühren nach Schmutzwasser- und nach Niederschlagswassergebühren, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten dem Urteil zufolge jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsrechnung. Den Leistungsbereichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung dürften jeweils nur die Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, seien in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen. Sie entziehen sich dem Verwaltungsgericht zufolge einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Dienen bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile davon dagegen beiden Leistungsbereichen, seien die dadurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung komme es nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise.
Das Verwaltungsgericht führt als Methoden, die für vorzunehmende Kostenverteilung entwickelt wurden, die „Mehraufwandmethode“, die „fikive Drei-Kanal-Methode“ und das „fiktive Trennsystem“ an. Bei der von der Stadt gewählten „Zwei-Kanal-Methode“ komme im Gebührenrecht als Berechnungsmethode nicht in Betracht, weil die die Kosten der Mischwasserkanalisation eben nicht verursachergerecht auf die Kostenträger Schmutzwasser und Regenwasser verteilt.