VG Köln: Kein Bestandsschutz hinsichtlich der Abwasserüberlassungspflicht


Entgegen der Ansicht des Grundstückseigentümers sei dies auch keine Frage der Rückwirkung der Neuregelungen des Landeswassergesetzes. Von ihm werde der Anschluss heute verlangt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung des Gesetzes unzweifelhaft gilt, heißt es in dem Beschluss.

Eine Stadt oder Gemeinde habe auch das Recht, den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal zu verlangen, nicht etwa „verwirkt“. In tatsächlicher Hinsicht folge dies schon daraus, so die Richter, dass die aktuelle Situation zu keinem Zeitpunkt von der beklagten Gemeinde bewusst – über 27 Jahre hinweg – hingenommen worden ist.

Den Ausführungen des VG zufolge hat der Rechtsvorgänger der beklagten Gemeinde im Februar 1979 einen Bauantrag für die Errichtung einer Entwässerungsanlage gestellt. Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung vom März desselben Jahres sind Schmutz- und Regenwasser in den Schmutz- und Regenwasserkanal einzuleiten. Eine Stadt oder Gemeinde verwirke ihr Recht aber schon allein deshalb nicht, weil sie objektives Recht durchsetze, was nicht der Verwirkung unterliegt.

Im Übrigen überwiegt bei einer Interessenabwägung laut den Richtern am VG Köln das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung einer ordnungsgemäßen, den rechtlichen Anforderungen genügenden Entsorgung des Regenwassers. So fehle es an dem nach § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht von dem Grundstückseigentümer  gegenüber der zuständigen Behörde zu führenden Nachweis, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versichern oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Der Vortrag des Grundstückeigentümers, aus dem Teich laufe das Wasser auf das eigene Grundstück und versickere dort natürlich, genüge diesem Nachweiserfordernis nicht.

Das VG Köln weist in seinem Beschluss daraufhin, dass selbst bei Vorliegen dieses Nachweises kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht besteht. Vielmehr stehe der beklagten Gemeinde bei dieser Entscheidung Ermessen zu.